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§ 80 - Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4110-4 Börsenvorschriften
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Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4110-4 Börsenvorschriften
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§ 80 Organisationspflichten; Verordnungsermächtigung
(1) 1Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss die organisatorischen Pflichten nach § 25a Absatz 1 und § 25e des Kreditwesengesetzes oder, sofern es sich um ein Wertpapierinstitut handelt, nach § 28 Absatz 1 und 2 und § 41 des Wertpapierinstitutsgesetzes einhalten. 2Darüber hinaus muss es
- 1.
- angemessene Vorkehrungen treffen, um die Kontinuität und Regelmäßigkeit der Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen zu gewährleisten;
- 2.
- auf Dauer wirksame Vorkehrungen für angemessene Maßnahmen treffen, um Interessenkonflikte bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen oder einer Kombination davon zwischen einerseits ihm selbst einschließlich seiner Geschäftsleitung, seiner Mitarbeiter, seiner vertraglich gebundenen Vermittler und der mit ihm direkt oder indirekt durch Kontrolle im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 37 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verbundenen Personen und Unternehmen und andererseits seinen Kunden oder zwischen seinen Kunden untereinander zu erkennen und zu vermeiden oder zu regeln; dies umfasst auch solche Interessenkonflikte, die durch die Annahme von Zuwendungen Dritter sowie durch die eigene Vergütungsstruktur oder sonstige Anreizstrukturen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens verursacht werden;
- 3.
- im Rahmen der Vorkehrungen nach Nummer 2 Grundsätze oder Ziele, die den Umsatz, das Volumen oder den Ertrag der im Rahmen der Anlageberatung empfohlenen Geschäfte unmittelbar oder mittelbar betreffen (Vertriebsvorgaben), derart ausgestalten, umsetzen und überwachen, dass Kundeninteressen nicht beeinträchtigt werden;
- 4.
- über solide Sicherheitsmechanismen verfügen, die die Sicherheit und Authentifizierung der Informationsübermittlungswege gewährleisten, das Risiko der Datenverfälschung und des unberechtigten Zugriffs minimieren und verhindern, dass Informationen bekannt werden, so dass die Vertraulichkeit der Daten jederzeit gewährleistet ist.
(2) 1Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss zusätzlich die in diesem Absatz genannten Bestimmungen einhalten, wenn es in der Weise Handel mit Finanzinstrumenten betreibt, dass ein Computeralgorithmus die einzelnen Auftragsparameter automatisch bestimmt, ohne dass es sich um ein System handelt, das nur zur Weiterleitung von Aufträgen zu einem oder mehreren Handelsplätzen, zur Bearbeitung von Aufträgen ohne die Bestimmung von Auftragsparametern, zur Bestätigung von Aufträgen oder zur Nachhandelsbearbeitung ausgeführter Aufträge verwendet wird (algorithmischer Handel). 2Auftragsparameter im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere Entscheidungen, ob der Auftrag eingeleitet werden soll, über Zeitpunkt, Preis oder Quantität des Auftrags oder wie der Auftrag nach seiner Einreichung mit eingeschränkter oder überhaupt keiner menschlichen Beteiligung bearbeitet wird. 3Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das algorithmischen Handel betreibt, muss über Systeme und Risikokontrollen verfügen, die sicherstellen, dass
- 1.
- seine Handelssysteme belastbar sind, über ausreichende Kapazitäten verfügen und angemessenen Handelsschwellen und Handelsobergrenzen unterliegen;
- 2.
- die Übermittlung von fehlerhaften Aufträgen oder eine Funktionsweise des Systems vermieden wird, durch die Störungen auf dem Markt verursacht oder ein Beitrag zu diesen geleistet werden könnten;
- 3.
- seine Handelssysteme nicht für einen Zweck verwendet werden können, der gegen die europäischen und nationalen Vorschriften gegen Marktmissbrauch oder die Vorschriften des Handelsplatzes verstößt, mit dem es verbunden ist.
(3) 1Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das algorithmischen Handel im Sinne des Artikels 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 betreibt, hat ausreichende Aufzeichnungen zu den in Absatz 2 genannten Angelegenheiten für mindestens fünf Jahre aufzubewahren. 2Nutzt das Wertpapierdienstleistungsunternehmen eine hochfrequente algorithmische Handelstechnik, müssen diese Aufzeichnungen insbesondere alle von ihm platzierten Aufträge einschließlich Auftragsstornierungen, ausgeführten Aufträge und Kursnotierungen an Handelsplätzen umfassen und chronologisch geordnet aufbewahrt werden. 3Auf Verlangen der Bundesanstalt sind diese Aufzeichnungen herauszugeben.
(4) Betreibt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen algorithmischen Handel im Sinne des Absatzes 2 unter Verfolgung einer Market-Making-Strategie, hat es unter Berücksichtigung der Liquidität, des Umfangs und der Art des konkreten Marktes und der konkreten Merkmale des gehandelten Instruments
- 1.
- dieses Market-Making während eines festgelegten Teils der Handelszeiten des Handelsplatzes kontinuierlich zu betreiben, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, so dass der Handelsplatz regelmäßig und verlässlich mit Liquidität versorgt wird,
- 2.
- einen schriftlichen Vertrag mit dem Handelsplatz zu schließen, in dem zumindest die Verpflichtungen nach Nummer 1 festgelegt werden, sofern es nicht den Vorschriften des § 26c des Börsengesetzes unterliegt, und
- 3.
- über wirksame Systeme und Kontrollen zu verfügen, durch die gewährleistet wird, dass es jederzeit diesen Verpflichtungen nachkommt.
(5) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das algorithmischen Handel betreibt, verfolgt eine Market-Making-Strategie im Sinne des Absatzes 4, wenn es Mitglied oder Teilnehmer eines oder mehrerer Handelsplätze ist und seine Strategie beim Handel auf eigene Rechnung beinhaltet, dass es in Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente an einem einzelnen Handelsplatz oder an verschiedenen Handelsplätzen feste, zeitgleiche Geld- und Briefkurse vergleichbarer Höhe zu wettbewerbsfähigen Preisen stellt.
(6) 1Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss bei einer Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen sowie von Finanzdienstleistungen die Anforderungen nach § 24 Absatz 1 Nummer 19, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 4, und nach § 25b des Kreditwesengesetzes oder, sofern es sich um ein Wertpapierinstitut handelt, nach den §§ 40 und 64 Absatz 1 Nummer 13 des Wertpapierinstitutsgesetzes einhalten. 2Die Auslagerung darf nicht die Rechtsverhältnisse des Unternehmens zu seinen Kunden und seine Pflichten, die nach diesem Abschnitt gegenüber den Kunden bestehen, verändern. 3Die Auslagerung darf die Voraussetzungen, unter denen dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen eine Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzes oder nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes erteilt worden ist, nicht verändern. 4Nähere Bestimmungen zu den Anforderungen an die Auslagerung ergeben sich aus den Artikeln 30 bis 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565.
(7) 1Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf die Anlageberatung nur dann als Unabhängige Honorar-Anlageberatung erbringen, wenn es ausschließlich Unabhängige Honorar-Anlageberatung erbringt oder wenn es die Unabhängige Honorar-Anlageberatung organisatorisch, funktional und personell von der übrigen Anlageberatung trennt. 2Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen Vertriebsvorgaben im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 für die Unabhängige Honorar-Anlageberatung so ausgestalten, dass in keinem Falle Interessenkonflikte mit Kundeninteressen entstehen können. 3Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Unabhängige Honorar-Anlageberatung erbringt, muss auf seiner Internetseite angeben, ob die Unabhängige Honorar-Anlageberatung in der Hauptniederlassung und in welchen inländischen Zweigniederlassungen angeboten wird.
(8) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Finanzportfolioverwaltung oder Unabhängige Honorar-Anlageberatung erbringt, muss durch entsprechende Grundsätze sicherstellen, dass alle monetären Zuwendungen, die im Zusammenhang mit der Finanzportfolioverwaltung oder Unabhängigen Honorar-Anlageberatung von Dritten oder von für Dritte handelnden Personen angenommen werden, dem jeweiligen Kunden zugewiesen und an diesen weitergegeben werden.
(9) 1Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Finanzinstrumente zum Verkauf konzipiert, hat ein Verfahren für die Freigabe jedes einzelnen Finanzinstruments und jeder wesentlichen Anpassung bestehender Finanzinstrumente zu unterhalten, zu betreiben und zu überprüfen, bevor das Finanzinstrument an Kunden vermarktet oder vertrieben wird (Produktfreigabeverfahren). 2Das Verfahren muss sicherstellen, dass für jedes Finanzinstrument für Endkunden innerhalb der jeweiligen Kundengattung ein bestimmter Zielmarkt festgelegt wird. 3Dabei sind alle einschlägigen Risiken für den Zielmarkt zu bewerten. 4Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass die beabsichtigte Vertriebsstrategie dem nach Satz 2 bestimmten Zielmarkt entspricht.
(10) 1Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat von ihm angebotene oder vermarktete Finanzinstrumente regelmäßig zu überprüfen und dabei alle Ereignisse zu berücksichtigen, die wesentlichen Einfluss auf das potentielle Risiko für den bestimmten Zielmarkt haben könnten. 2Zumindest ist regelmäßig zu beurteilen, ob das Finanzinstrument den Bedürfnissen des nach Absatz 9 Satz 2 bestimmten Zielmarkts weiterhin entspricht und ob die beabsichtigte Vertriebsstrategie zur Erreichung dieses Zielmarkts weiterhin geeignet ist.
(11) 1Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Finanzinstrumente konzipiert, hat allen Vertriebsunternehmen sämtliche erforderlichen und sachdienlichen Informationen zu dem Finanzinstrument und dem Produktfreigabeverfahren nach Absatz 9 Satz 1, einschließlich des nach Absatz 9 Satz 2 bestimmten Zielmarkts, zur Verfügung zu stellen. 2Vertreibt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen Finanzinstrumente oder empfiehlt es diese, ohne sie zu konzipieren, muss es über angemessene Vorkehrungen verfügen, um sich die in Satz 1 genannten Informationen vom konzipierenden Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder vom Emittenten zu verschaffen und die Merkmale sowie den Zielmarkt des Finanzinstruments zu verstehen.
(12) 1Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Finanzinstrumente anzubieten oder zu empfehlen beabsichtigt und das von einem anderen Wertpapierdienstleistungsunternehmen konzipierte Finanzinstrumente vertreibt, hat geeignete Verfahren aufrechtzuerhalten und Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen nach diesem Gesetz eingehalten werden. 2Dies umfasst auch solche Anforderungen, die für die Offenlegung, für die Bewertung der Eignung und der Angemessenheit, für Anreize und für den ordnungsgemäßen Umgang mit Interessenkonflikten gelten. 3Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist zu besonderer Sorgfalt verpflichtet, wenn es als Vertriebsunternehmen ein neues Finanzprodukt anzubieten oder zu empfehlen beabsichtigt oder wenn sich die Dienstleistungen ändern, die es als Vertriebsunternehmen anzubieten oder zu empfehlen beabsichtigt.
(13) 1Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat seine Produktfreigabevorkehrungen regelmäßig zu überprüfen, um sicherzustellen, dass diese belastbar und zweckmäßig sind und zur Umsetzung erforderlicher Änderungen geeignete Maßnahmen zu treffen. 2Es hat sicherzustellen, dass seine gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 eingerichtete Compliance-Funktion die Entwicklung und regelmäßige Überprüfung der Produktfreigabevorkehrungen überwacht und etwaige Risiken, dass Anforderungen an den Produktüberwachungsprozess nicht erfüllt werden, frühzeitig erkennt.
(13a) Die Absätze 9 bis 12 gelten nicht für Wertpapierdienstleistungsunternehmen, sofern sich ihre Wertpapierdienstleistung auf Anleihen mit einer Make-Whole-Klausel bezieht, die über keine anderen eingebetteten Derivate als eine Make-Whole-Klausel verfügen, oder wenn die Finanzinstrumente ausschließlich an geeignete Gegenparteien vermarktet oder vertrieben werden.
(14) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zur Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 sowie zur Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission vom 7. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 500), in der jeweils geltenden Fassung, und den organisatorischen Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 7, den Anforderungen an das Produktfreigabeverfahren und den Produktvertrieb nach Absatz 9 und das Überprüfungsverfahren nach Absatz 10 sowie den nach Absatz 11 zur Verfügung zu stellenden Informationen und damit zusammenhängenden Pflichten der Wertpapierdienstleistungsunternehmen erlassen. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1534 m.W.v. 1. Januar 2022
Frühere Fassungen von § 80 WpHG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 80 WpHG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 80 WpHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WpHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 WpHG Begriffsbestimmungen (vom 01.01.2024)
... Der Finanzportfolioverwaltung gleichgestellt ist hinsichtlich der §§ 63 bis 83 und 85 bis 92 dieses Gesetzes sowie des Artikels 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. ... algorithmische Handelstechnik im Sinne dieses Gesetzes ist ein algorithmischer Handel im Sinne des § 80 Absatz 2 Satz 1 , der gekennzeichnet ist durch 1. eine Infrastruktur zur Minimierung von ...
§ 3 WpHG Ausnahmen; Verordnungsermächtigung (vom 28.11.2021)
... der Ausnahme nach Absatz 1 Nummer 4, 8 oder 15 Gebrauch machen, gelten die §§ 77, 78 und 80 Absatz 2 und 3 entsprechend. Für Unternehmen, die von einer Ausnahme nach Absatz 1 Nummer 9 oder ...
§ 6 WpHG Aufgaben und allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt (vom 15.12.2023)
... wenn ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen kein wirksames Produktfreigabeverfahren nach § 80 Absatz 9 entwickelt hat oder anwendet oder in anderer Weise gegen § 80 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder ... nach § 80 Absatz 9 entwickelt hat oder anwendet oder in anderer Weise gegen § 80 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder Absatz 9 bis 11 verstoßen hat. (3) Die Bundesanstalt kann von jedermann Auskünfte, ... Von einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das algorithmischen Handel im Sinne des § 80 Absatz 2 Satz 1 betreibt, kann die Bundesanstalt insbesondere jederzeit Informationen über seinen ... den wichtigsten Verfahren zur Überprüfung der Risiken und Einhaltung der Vorgaben des § 80 sowie von Einzelheiten über seine Systemprüfung verlangen. (5) Die ...
§ 18 WpHG Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Ausland; Verordnungsermächtigung (vom 10.11.2021)
... Nr. 600/2014, der Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach den §§ 63 bis 83 oder entsprechender ausländischer Vorschriften durch eine Zweigniederlassung im Sinne ...
§ 63 WpHG Allgemeine Verhaltensregeln; Verordnungsermächtigung *) (vom 28.11.2021)
... unternommenen Schritte eindeutig darzulegen, soweit die organisatorischen Vorkehrungen nach § 80 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 nicht ausreichen, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass das Risiko der ... sind, dass 1. sie den Bedürfnissen eines bestimmten Zielmarktes im Sinne des § 80 Absatz 9 entsprechen und 2. die Strategie für den Vertrieb der Finanzinstrumente mit diesem ... es Wertpapierdienstleistungen erbringt, beurteilen, auch unter Berücksichtigung des in § 80 Absatz 9 genannten Zielmarktes, und sicherstellen, dass es Finanzinstrumente nur anbietet oder empfiehlt, ...
§ 72 WpHG Betrieb eines multilateralen Handelssystems oder eines organisierten Handelssystems (vom 03.01.2018)
... für die Kennzeichnung aller Aufträge, die durch den algorithmischen Handel im Sinne des § 80 Absatz 2 Satz 1 erzeugt werden, durch die Handelsteilnehmer und für die Offenlegung der hierfür jeweils ...
§ 82 WpHG Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen (vom 14.07.2018)
... Anforderungen nach § 63 Absatz 1 bis 7 und 9, § 64 Absatz 1 und 5, den §§ 70, 80 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Absatz 9 bis 11 oder die Absätze 1 bis 4 darstellen würde. (9) Das ...
§ 87 WpHG Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsbeauftragte, in der Finanzportfolioverwaltung oder als Compliance-Beauftragte; Verordnungsermächtigung (vom 28.03.2020)
... mit der Ausgestaltung, Umsetzung oder Überwachung von Vertriebsvorgaben im Sinne des § 80 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 nur dann betrauen (Vertriebsbeauftragter), wenn dieser sachkundig ist und über die für ...
§ 90 WpHG Unternehmen, organisierte Märkte und multilaterale Handelssysteme mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (vom 03.01.2018)
... Rechte und Pflichten sind mit Ausnahme von § 63 Absatz 2, den §§ 72 bis 78, 80 Absatz 1 bis 6 und 9 bis 13 , den §§ 81, 84 bis § 87 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 bis 8 entsprechend ...
§ 91 WpHG Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat (vom 03.01.2018)
... Wertpapierdienstleistungen erbringen will, § 63 Absatz 2, die §§ 72 bis 78, 80 Absatz 1 bis 6 sowie 9 bis 13 , die §§ 81, 84 bis 87 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 bis 8 dieses Gesetzes nicht ...
§ 93 WpHG Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater; Verordnungsermächtigung (vom 14.07.2018)
... eines geeigneten Prüfers nachweist, dass es in der Lage ist, die Anforderungen nach § 80 Absatz 7 zu erfüllen. Die Prüfung nach Absatz 2 Nummer 3 wird bei ...
§ 96 WpHG Strukturierte Einlagen (vom 03.01.2018)
... 63 und 64, mit Ausnahme von § 64 Absatz 2, § 67 Absatz 4, die §§ 68 bis 71, 80 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 und Absatz 7 bis 13 , § 81 Absatz 1 bis 4, § 83 Absatz 1 und 2, § 87 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 3, 4 ...
§ 120 WpHG Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2022)
... hinsichtlich der wesentlichen Rechte und Pflichten geschlossen zu haben, 97. entgegen § 80 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 , auch in Verbindung mit dem auf Grundlage von Artikel 23 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 89 der ... als Wertpapierdienstleistungsunternehmen algorithmischen Handel betreibt, ohne über die in § 80 Absatz 2 Satz 3 genannten Systeme und Risikokontrollen zu verfügen, 99. als ... als Wertpapierdienstleistungsunternehmen algorithmischen Handel betreibt, ohne über die in § 80 Absatz 2 Satz 4 genannten Notfallvorkehrungen zu verfügen, 100. entgegen § 80 Absatz 2 Satz 5 ... § 80 Absatz 2 Satz 4 genannten Notfallvorkehrungen zu verfügen, 100. entgegen § 80 Absatz 2 Satz 5 eine Anzeige nicht macht, 101. einer vollziehbaren Anordnung nach § 80 Absatz 3 ... 80 Absatz 2 Satz 5 eine Anzeige nicht macht, 101. einer vollziehbaren Anordnung nach § 80 Absatz 3 Satz 3 zuwiderhandelt, 102. entgegen § 80 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eine ... vollziehbaren Anordnung nach § 80 Absatz 3 Satz 3 zuwiderhandelt, 102. entgegen § 80 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen ... macht oder nicht für die Dauer von fünf Jahren aufbewahrt, 103. entgegen § 80 Absatz 4 Nummer 1 das Market-Making nicht im dort vorgeschriebenen Umfang betreibt, 104. als ... algorithmischen Handel unter Verfolgung einer Market-Making-Strategie im Sinne des § 80 Absatz 5 betreibt, ohne zuvor einen schriftlichen Vertrag mit dem Handelsplatz geschlossen zu haben, der ... Vertrag mit dem Handelsplatz geschlossen zu haben, der zumindest die Verpflichtungen im Sinne des § 80 Absatz 4 Nummer 1 beinhaltet, 105. als Wertpapierdienstleistungsunternehmen algorithmischen Handel unter ... algorithmischen Handel unter Verfolgung einer Market-Making-Strategie im Sinne des § 80 Absatz 5 betreibt, ohne über die in § 80 Absatz 4 Nummer 3 genannten Systeme und Kontrollen zu ... einer Market-Making-Strategie im Sinne des § 80 Absatz 5 betreibt, ohne über die in § 80 Absatz 4 Nummer 3 genannten Systeme und Kontrollen zu verfügen, 106. entgegen § 80 Absatz 9 ... 80 Absatz 4 Nummer 3 genannten Systeme und Kontrollen zu verfügen, 106. entgegen § 80 Absatz 9 Satz 1 , auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 80 Absatz 14 Satz 1, ein ... 106. entgegen § 80 Absatz 9 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 80 Absatz 14 Satz 1 , ein Produktfreigabeverfahren nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise unterhält oder ... oder betreibt oder nicht regelmäßig überprüft, 107. entgegen § 80 Absatz 10 Satz 1 , auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 80 Absatz 14 Satz 1, die Festlegung ... 107. entgegen § 80 Absatz 10 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 80 Absatz 14 Satz 1 , die Festlegung eines Zielmarkts nicht regelmäßig überprüft, 108. ... eines Zielmarkts nicht regelmäßig überprüft, 108. entgegen § 80 Absatz 11 Satz 1 , auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 80 Absatz 14 Satz 1, die dort genannten ... 108. entgegen § 80 Absatz 11 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 80 Absatz 14 Satz 1 , die dort genannten Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der ... oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt, 109. entgegen § 80 Absatz 11 Satz 2 , auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 80 Absatz 14 Satz 1, nicht über ... 109. entgegen § 80 Absatz 11 Satz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 80 Absatz 14 Satz 1 , nicht über angemessene Vorkehrungen verfügt, um sich die in § 80 Absatz 11 Satz 1 ... § 80 Absatz 14 Satz 1, nicht über angemessene Vorkehrungen verfügt, um sich die in § 80 Absatz 11 Satz 1 genannten Informationen vom konzipierenden Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder vom ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und -Organisationsverordnung (WpDVerOV)V. v. 17.10.2017 BGBl. I S. 3566; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.09.2022 BGBl. I S. 1603
Sonstige
Verordnung zur Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2021/1269V. v. 30.09.2022 BGBl. I S. 1603
Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und OrganisationsverordnungV. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 956
Zitat in folgenden Normen
Börsengesetz (BörsG)
Artikel 2 G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330, 1351; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 3 BörsG Aufgaben und Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde (vom 15.12.2023)
... dem Börsenträger Informationen über die durch algorithmischen Handel im Sinne des § 80 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erzeugten Aufträge verlangen. Auch kann sie verlangen, insoweit von der Börse ...
§ 16 BörsG Börsenordnung (vom 03.01.2018)
... des § 21 und 3. die Kennzeichnung der durch algorithmischen Handel im Sinne des § 80 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erzeugten Aufträge durch die Handelsteilnehmer, die Kenntlichmachung der hierfür jeweils ...
§ 26c BörsG Market-Making-Systeme (vom 03.01.2018)
... die Geschäftsführung, die an der Börse eine Market-Making-Strategie im Sinne des § 80 Absatz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes verfolgen. (2) Die Börse trifft geeignete ...
Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV)
Artikel 1 V. v. 02.05.2012 BGBl. I S. 1006; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 103
§ 13 FinVermV Information des Anlegers über Risiken, Kosten und Nebenkosten (vom 01.08.2020)
... der jeweiligen Kundengattung, für die die Finanzanlage bestimmt ist (Zielmarkt) im Sinne des § 80 Absatz 9 des Wertpapierhandelsgesetzes : a) geeignete Leitlinien zur Anlage in solche Arten von Finanzanlagen oder zu den ...
§ 16 FinVermV Einholung von Informationen über den Anleger; Pflicht zur Empfehlung geeigneter Finanzanlagen (vom 20.04.2023)
... Beträge nicht übersteigt. (3b) Der Gewerbetreibende hat den nach § 80 Absatz 9 des Wertpapierhandelsgesetzes bestimmten Zielmarkt zu berücksichtigen und mit dem jeweiligen Anleger abzugleichen. ...
Gewerbeordnung
neugefasst durch B. v. 22.02.1999 BGBl. I S. 202; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
§ 34g GewO Verordnungsermächtigung (vom 30.12.2023)
... des für diese bestimmten Zielmarktes im Sinne des § 63 Absatz 4 in Verbindung mit § 80 Absatz 12 des Wertpapierhandelsgesetzes zu beschaffen und diese bei der Anlageberatung und Anlagevermittlung zu berücksichtigen. ...
Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 5 KAGB Zuständige Behörde; Aufsicht; Anordnungsbefugnis; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2022)
... 2 Nummer 1 bis 3 und Absatz 3 Nummer 2 bis 5 erbringt, gelten die §§ 63 bis 68, 70, 80 , 82 Absatz 1 bis 9 und 13, die §§ 83 und 84 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend. ...
§ 28 KAGB Allgemeine Organisationspflichten; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2022)
... an geeignete Stellen zu melden. Die §§ 77, 78 und 80 Absatz 2 und 3 des Wertpapierhandelsgesetzes gelten entsprechend. Die §§ 24c, 25h und 25j bis 25m des Kreditwesengesetzes ...
Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung (WpDPV)
V. v. 17.01.2018 BGBl. I S. 140; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2637
§ 2 WpDPV Fehler, Mangel, sonstige Erkenntnisse
... 72 Absatz 1 bis 3, 6 bis 8, den §§ 74, 75 Absatz 1 bis 4 und 6, den §§ 77, 78, 80 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4, Absatz 2 bis 4, 6, 8 bis 13 , nach § 81 sowie den §§ 84 und 87 Absatz 1 bis 5 des Wertpapierhandelsgesetzes, ...
§ 11 WpDPV Verhaltenspflichten, Organisationspflichten und Aufzeichnungspflichten
... 23 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014; 16. die nach den §§ 67, 69 Absatz 1 und § 80 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie nach den Artikeln 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) ... zuzuordnen sind, einzugehen; c) die Erfüllung der Anforderungen nach § 80 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Wertpapierhandelsgesetzes; d) die Erfüllung der Anforderungen nach § 80 ... 2 Nummer 3 des Wertpapierhandelsgesetzes; d) die Erfüllung der Anforderungen nach § 80 Absatz 2 bis 4 des Wertpapierhandelsgesetzes; e) die Erfüllung der Anforderungen an eine ... e) die Erfüllung der Anforderungen an eine Auslagerung nach § 80 Absatz 6 des Wertpapierhandelsgesetzes und nach den Artikeln 30 bis 32 der Delegierten Verordnung (EU) ...
Anlage WpDPV (zu § 18 Absatz 1) Ausfüllhinweise für den Fragebogen gemäß § 18 Absatz 1 WpDPV *) (vom 01.01.2020)
...
Qualitätsverbesserung durch Zuwendungen; Offenlegung
von Zuwendungen
4b § 70 Abs. 5, § 80 Abs. 8
WpHG
Verfahren zur Auskehrung von Zuwendungen
4c § 70 Abs. 2 S. 2 − 4, Abs. 3
... WpDVerOV
Einstufung der Kunden und Vereinbarung über die
Einstufung
7 § 64 Abs. 5, 6; § 80 Abs. 7
WpHG; § 8 WpDVerOV; Art. 52,
53 Del. VO (EU) 2017/565
Honorar-Anlageberatung
8 § 80 ... 80 Abs. 7
WpHG; § 8 WpDVerOV; Art. 52,
53 Del. VO (EU) 2017/565
Honorar-Anlageberatung
8 § 80 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 4, Abs. 2
WpHG; Art. 21, 22 Abs. 1 Del.
VO (EU) 2017/565
Allgemeine ... 4 Del. VO (EU)
2017/565
Einrichtung, Ausstattung und Organisation der
Compliance-Funktion
10a § 80 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 WpHG;
Art. 33 − 35 Del. VO (EU)
2017/565; § 63 Abs. 2 WpHG
... Anforderungen an das Interessenkonfliktmanagement
im Emissions- und Platzierungsgeschäft
12 § 80 Abs. 9 − 13; § 81 Abs. 4
WpHG; § 11 Abs. 1, 2, 6 − 9,
12 − 15, ... Konzeption von Finanzinstrumenten;
Produktüberwachungsprozess; Produktfreigabeverfahren
13 § 80 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 WpHG Ausgestaltung, Umsetzung und Überwachung von
Vertriebsvorgaben
14 ... 3 WpHG Ausgestaltung, Umsetzung und Überwachung von
Vertriebsvorgaben
14 §§ 77, 80 Abs. 2 − 5 WpHG
i. V. m. Art. 1 − 23, 28 Del. VO
(EU) 2017/589 und Art. 1 ...
der Vertriebsbeauftragten und der Compliance-Beauftragten;
Anzeigen der Beschwerden
23 § 80 Abs. 6 WpHG ;
Art. 30 − 32 Del. VO (EU)
2017/565
Anforderungen an die Auslagerung von ... Rückgriff auf Ratings
Finanzanalysen und Marketingmitteilungen; Empfehlungen
40a § 80 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 WpHG
i. V. m. Art. 37 Del. VO
(EU) 2017/565
Organisatorische Anforderungen ...
Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und -Organisationsverordnung (WpDVerOV)
V. v. 17.10.2017 BGBl. I S. 3566; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.09.2022 BGBl. I S. 1603
§ 1 WpDVerOV Anwendungsbereich
... der Wertpapierdienstleistungsunternehmen bezüglich der Vorkehrungen und Maßnahmen nach § 80 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 sowie Absatz 7 des Wertpapierhandelsgesetzes, 6. die Produktfreigabeverfahren der ... konzipieren, und Vertriebsunternehmen in Bezug auf Finanzinstrumente gemäß § 80 Absatz 9 bis 11 des Wertpapierhandelsgesetzes und in Umsetzung der Vorgaben der Delegierten Richtlinie (EU) ...
§ 8 WpDVerOV Anforderungen an die Unabhängige Honorar-Anlageberatung
... die Unabhängige Honorar-Anlageberatung von der übrigen Anlageberatung nach § 80 Absatz 7 des Wertpapierhandelsgesetzes zu trennen, müssen Wertpapierdienstleistungsunternehmen entsprechend ihrer Größe ...
§ 9 WpDVerOV Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
... Vertriebsvorgaben im Sinne des § 80 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Wertpapierhandelsgesetzes , die zur Umsetzung oder Überwachung der Vertriebsvorgaben getroffenen Maßnahmen, die ... Informationsblatt richtet. (4) Soweit nicht bereits in § 77 Absatz 3, § 80 Absatz 3 oder § 83 Absatz 8 des Wertpapierhandelsgesetzes geregelt, sind die Aufzeichnungen eines ...
§ 11 WpDVerOV Produktfreigabeverfahren für Konzepteure von Finanzinstrumenten (vom 22.11.2022)
... Das Konzipieren von Finanzinstrumenten im Sinne des § 80 Absatz 9 des Wertpapierhandelsgesetzes umfasst das Neuschaffen, Entwickeln, Begeben oder die Gestaltung von Finanzinstrumenten. ... hat im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung des Finanzinstruments nach § 80 Absatz 10 des Wertpapierhandelsgesetzes zu prüfen, ob das Finanzinstrument weiterhin mit den Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen ...
§ 12 WpDVerOV Produktfreigabeverfahren für Vertriebsunternehmen (vom 22.11.2022)
... anzubieten oder zu empfehlen beabsichtigt, die Anforderungen der Absätze 2 bis 12 sowie des § 80 Absatz 12 und 13 und des § 81 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes so zu erfüllen, wie es angesichts ... konzipiert wird, das nicht von der Richtlinie 2014/65/EU erfasst wird, hat sicherzustellen, dass § 80 Absatz 9 bis 11 des Wertpapierhandelsgesetzes und die Absätze 3, 4 und 6 bis 12 beachtet werden. Das ... ausreichende Informationen über das Finanzinstrument zur Erfüllung der Anforderungen des § 80 Absatz 9 bis 11 des Wertpapierhandelsgesetzes und der Absätze 3, 4 und 6 bis 12 erhält. (3) Ein ... die Letztverantwortung bei der Erfüllung der Produktfreigabepflichten gemäß § 80 Absatz 9 bis 11 des Wertpapierhandelsgesetzes und gemäß den Absätzen 1 bis 12. Die zwischengeschalteten ...
Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung
V. v. 14.05.2013 BGBl. I S. 1264
Anhang 3. WpDPVÄndV
... Organisationspflichten 9 § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WpHG § 12 Abs. 1 und 2 WpDVerOV Angemessene ... nach dem WpHG 10 § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WpHG § 12 Abs. 3 und 4 WpDVerOV Einrichtung, ... der Compliance-Stelle 11 § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 WpHG § 13 WpDVerOV ... Interessenkonflikten) 12 § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3a WpHG Ausgestaltung, Umsetzung und Überwachung von Ver- ... (best execution) 14 § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WpHG Behandlung von Kundenbeschwerden ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung
V. v. 24.10.2007 BGBl. I S. 2499
Anhang 2. WpDPVÄndV (zu Artikel 1 Nr. 8)
... Organisationspflichten 9 § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WpHG § 12 Abs. 1 und 2 WpDVerOV Angemessene ... nach dem WpHG 10 § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WpHG § 12 Abs. 3 und 4 WpDVerOV Einrichtung, ... der Compliance-Stelle 11 § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 WpHG § 13 WpDVerOV Interessenkonfliktmanagement ... Auftragsausführung 13 § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WpHG Behandlung von Kundenbeschwerden ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz
G. v. 05.04.2011 BGBl. I S. 538; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Artikel 1 AnlSVG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... 7. § 31d Absatz 4 wird aufgehoben. 8. Nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt: „3a. im Rahmen ... auf Grund der Tätigkeit des Mitarbeiters eine oder mehrere Beschwerden im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 gegenüber dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen erhoben ... mit der Ausgestaltung, Umsetzung oder Überwachung von Vertriebsvorgaben im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3a nur dann betrauen (Vertriebsbeauftragter), wenn dieser sachkundig ist ... nur dann mit der Verantwortlichkeit für die Compliance-Funktion im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und für die Berichte an die Geschäftsleitung nach § 33 ... 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und für die Berichte an die Geschäftsleitung nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 betrauen (Compliance-Beauftragter), wenn dieser sachkundig ist und ... 31d Absatz 1 Satz 1 eine Zuwendung annimmt oder gewährt, 17b. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 33 Absatz 4, ... § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 33 Absatz 4, eine Compliance-Funktion nicht einrichtet, 17c. entgegen § 33 Absatz ... § 33 Absatz 4, eine Compliance-Funktion nicht einrichtet, 17c. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 33 Absatz 4, ... § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 33 Absatz 4, ein dort genanntes Verfahren nicht vorhält oder eine dort genannte Dokumentation ...
Artikel 5 AnlSVG Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung
... festzulegen, welche Personen mit den Kontroll- und Überwachungshandlungen im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Wertpapierhandelsgesetzes betraut sind." b) Nach ... folgender Absatz 3a eingefügt: „(3a) Vertriebsvorgaben im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3a des Wertpapierhandelsgesetzes sowie die zur Umsetzung oder ...
Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung
V. v. 14.05.2013 BGBl. I S. 1264
Artikel 1 3. WpDPVÄndV
... und solche im Zusammenhang mit der Auslagerung der Compliance-Funktion nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Wertpapierhandelsgesetzes. Über die Prüfung einer ... 9. die nach den §§ 31a und 31c Absatz 1 sowie § 33 des Wertpapierhandelsgesetzes erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen sowie die ... von der Verpflichtung nach Nummer 9 insbesondere die Einhaltung der Anforderungen nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Wertpapierhandelsgesetzes; dabei ist insbesondere auf die Anzahl der ... von der Verpflichtung nach Nummer 9 insbesondere die Einhaltung der Anforderungen nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3a des Wertpapierhandelsgesetzes; 12. Anzahl und Umfang von ...
Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
V. v. 02.11.2017 BGBl. I S. 3727
Artikel 1 3. WpAIVÄndV
... Absatz 1 und § 25a Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes" durch die Wörter „ § 33 Absatz 1 und 2 , § 38 Absatz 1 und § 39 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes" ersetzt. ... § 25a Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes" werden durch die Wörter „ § 33 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 , § 38 Absatz 1 Satz 1 und § 39 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes" ... Überschrift wird die Angabe „(§§ 21, 22 WpHG)" durch die Angabe „( §§ 33 , 34 WpHG)" ersetzt. bb) In den Spaltenüberschriften wird die Angabe ...
Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Artikel 1 FISG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... 3. § 28 wird aufgehoben. 4. In § 80 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „nach § 25b" durch die Wörter „nach § 24 Absatz 1 ...
Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz
G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330; zuletzt geändert durch Artikel 19a Nr. 4 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 1 FRUG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... bei systematischer Internalisierung". f) Nach der Angabe zu § 33 werden folgende Angaben eingefügt: § 33a Bestmögliche ... Investmentgesetz erteilt wurde, gelten ausschließlich die §§ 31, 31a, 31b, 31d, 33 , 33a, 33b, 34 und 34a entsprechend, wenn sie Dienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 7, ... nach § 9, der Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach den §§ 31 bis 34 oder entsprechender ausländischer Vorschriften durch eine Zweigniederlassung im Sinne ... Interessenkonflikte eindeutig darzulegen, soweit die organisatorischen Vorkehrungen nach § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 nicht ausreichen, um nach vernünftigem Ermessen das Risiko der ...
Gesetz zur Änderung des Akkreditierungsstellengesetzes und der Gewerbeordnung
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2354
Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Gesetz zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetzes an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607
Hochfrequenzhandelsgesetz
G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1162
Honoraranlageberatungsgesetz
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2390
Investmentänderungsgesetz
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Zweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
V. v. 09.10.2019 BGBl. I S. 1434
Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung
V. v. 24.10.2007 BGBl. I S. 2499
Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung
V. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 956
Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Zitate in aufgehobenen Titeln
Investment-Prüfungsberichtsverordnung (InvPrüfbV)
V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2467; aufgehoben durch § 48 V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777
§ 22 InvPrüfbV Besondere Anforderungen an die Prüfung von Dienstleistungen und Nebendienstleistungen
Investmentgesetz (InvG)
Artikel 1 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676; aufgehoben durch Artikel 2a G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
§ 5 InvG Aufsicht, Anordnungsbefugnis (vom 01.07.2011)
Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung (WpDPV)
V. v. 16.12.2004 BGBl. I S. 3515; aufgehoben durch § 22 V. v. 17.01.2018 BGBl. I S. 140
§ 1 WpDPV Geltungsbereich (vom 22.07.2013)
§ 2 WpDPV Begriffsbestimmungen (vom 01.06.2013)
§ 4 WpDPV Art und Umfang der Prüfung (vom 22.07.2013)
§ 6 WpDPV Besondere Anforderungen an den Prüfungsbericht (vom 22.07.2013)
Anlage WpDPV (zu § 5 Absatz 6) Fragebogen gemäß § 5 Absatz 6 WpDPV (vom 01.06.2013)
Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung (WpDVerOV)
V. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1432; aufgehoben durch § 14 V. v. 17.10.2017 BGBl. I S. 3566
§ 1 WpDVerOV Anwendungsbereich (vom 01.08.2014)
§ 5 WpDVerOV Kundeninformationen über Risiken, das Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Wertpapierdienstleistung, Kosten und Nebenkosten (vom 01.08.2014)
§ 12 WpDVerOV Organisationspflichten (vom 26.11.2015)
§ 14 WpDVerOV Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (vom 02.07.2016)
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