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Änderung § 178 StrlSchG vom 05.06.2021
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§ 178 StrlSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.06.2021 geltenden Fassung | § 178 StrlSchG n.F. (neue Fassung) in der am 05.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194 |
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(Textabschnitt unverändert) § 178 Strahlenschutzrechtliche Aufsicht | |
(Text alte Fassung) 1 Die Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen unterliegt der Aufsicht durch die zuständigen Behörden. 2 Dies gilt nicht für Teil 3 Kapitel 1 und Teil 4 Kapitel 1 mit Ausnahme des § 95 und der Eilverordnungen nach § 96, soweit sie Regelungen über die Bewirtschaftung von Abfällen oder die Errichtung, den Betrieb oder die Benutzung von Anlagen nach § 95 regeln. | (Text neue Fassung) 1 Die Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen unterliegt der Aufsicht durch die zuständigen Behörden. 2 Dies gilt nicht für Teil 3 Kapitel 1 und Teil 4 Kapitel 1 mit Ausnahme 1. der §§ 95 und 95a, 2. der Rechtsverordnungen nach § 95 und 3. der Eilverordnungen nach § 96, soweit sie Regelungen nach § 95 über die Bewirtschaftung von Abfällen oder die Errichtung, den Betrieb oder die Benutzung von Anlagen enthalten. |
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