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Änderung § 193a StrlSchG vom 05.06.2021

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§ 193a StrlSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.06.2021 geltenden Fassung
§ 193a StrlSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 193a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 193a Ausstattung der zuständigen Behörden


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Die zuständigen Behörden verfügen über die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderliche Ausstattung an Finanzmitteln und die erforderliche Personalausstattung.