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Änderung Artikel 3 Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 15.12.2018

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Artikel 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2018 geltenden Fassung
Artikel 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2338

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 3 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes


(Text neue Fassung)

Artikel 3 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes *)


(Textabschnitt unverändert)

Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:

'Kommt es bei einem Betrieb gewerblicher Art, der sich durch eine Zusammenfassung ergeben hat, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Zusammenfassung zur Anwendung des § 3a des Einkommensteuergesetzes, ist § 3a Absatz 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend auf die in Satz 4 genannten Verlustvorträge anzuwenden.'

b) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:

'Die §§ 3a und 3c Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden; § 3a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ist für die Kapitalgesellschaft anzuwenden.'

2. Dem § 8c wird folgender Absatz 2 angefügt:

'(2) § 3a Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes ist auf verbleibende nicht genutzte Verluste anzuwenden, die sich nach einer Anwendung des Absatzes 1 ergeben.'

3. Dem § 8d Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

'Satz 8 gilt bei Anwendung des § 3a Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend.'

4. § 15 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Nummer 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

'Satz 1 steht einer Anwendung von § 3a des Einkommensteuergesetzes nicht entgegen. Der für § 3c Absatz 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes maßgebende Betrag ist der sich nach Anwendung von Nummer 1a ergebende verminderte Sanierungsertrag.'

b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

'1a. Auf einen sich nach § 3a Absatz 3 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes ergebenden verbleibenden Sanierungsertrag einer Organgesellschaft ist § 3a Absatz 3 Satz 2, 3 und 5 des Einkommensteuergesetzes beim Organträger anzuwenden. Wird der Gewinn des Organträgers gesondert und einheitlich festgestellt, gilt § 3a Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Voraussetzungen des § 14 Absatz 1 im Sanierungsjahr nicht vorliegen und das Einkommen der Organgesellschaft in einem innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Sanierungsjahr liegenden Veranlagungszeitraum dem Organträger gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 zugerechnet worden ist.'

5. In § 34 Absatz 1 wird die Angabe 'Veranlagungszeitraum 2016' durch die Angabe 'Veranlagungszeitraum 2017' ersetzt.

vorherige Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: Die Änderungen in Nummer 1 bis 4 wurden durch Artikel 19 G. v. 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) rückwirkend zum 5. Juli 2017 in Kraft gesetzt.