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Änderung Artikel 6 Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 15.12.2018
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Artikel 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2018 geltenden Fassung | Artikel 6 n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2018 geltenden Fassung durch Artikel 19 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2338 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 6 Inkrafttreten | |
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Artikel 2, 3 Nummer 1 bis 4 und Artikel 4 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a treten an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss feststellt, dass die Regelungen der Artikel 2, 3 Nummer 1 bis 4 und des Artikels 4 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a entweder keine staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen darstellen. Der Tag des Beschlusses der Europäischen Kommission sowie der Tag des Inkrafttretens werden vom Bundesministerium der Finanzen gesondert im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht. | (Text neue Fassung) (2) (aufgehoben) |
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