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Zitierungen von § 59 FahrlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 59 FahrlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 57 FahrlG Registerführung und Registerbehörden
... auch Fahrlehrer oder Fahrlehreranwärter ist, 2. im Fahreignungsregister die in § 59 Absatz 2 näher bestimmten Maßnahmen, Entscheidungen und Erklärungen auf dem Gebiet des ...
§ 60 FahrlG Übermittlung der Daten zur Registrierung
... zuständigen Behörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach § 59 Absatz 1 und 2 zu speichernden und die zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden ... mehrerer zuständiger Behörden tätig, so teilen sich diese gegenseitig die nach § 59 Absatz 3 gespeicherten Daten mit, soweit dies für die Überwachung nach § 51 erforderlich ...
§ 61 FahrlG Übermittlung der Daten aus den Registern
... in den Registern nach § 59 gespeicherten Daten dürfen den Stellen, die 1. für die Verfolgung von ...
§ 63 FahrlG Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes (vom 01.01.2020)
... Die nach § 62 Absatz 1 in Verbindung mit § 59 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 und 7 dieses Gesetzes oder in Verbindung mit § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 9 des ... ist. (2) Im Übrigen gilt für die Übermittlung der nach § 59 gespeicherten Daten im Rahmen der Zwecke nach § 58 an ausländische öffentliche ...
§ 64 FahrlG Weiterverarbeitung der Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke (vom 01.01.2020)
... gelten für die Weiterverarbeitung der nach § 59 gespeicherten Daten 1. zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung § 38 sowie ...
§ 65 FahrlG Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern
... Die nach § 59 Absatz 3 gespeicherten Daten dürfen von der nach Landesrecht zuständigen Behörde an das ... und zu beseitigen und um diese Register zu vervollständigen. (2) Die nach § 59 Absatz 1 und 2 gespeicherten Daten dürfen vom Kraftfahrt-Bundesamt an die nach Landesrecht zuständigen ...
§ 67 FahrlG Löschung der Daten
... auf Grund des § 59 gespeicherten Daten sind 1. zehn Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit oder ... Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit oder sofortigen Vollziehbarkeit bei Entscheidungen nach § 59 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 8 , 2. fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft bei Entscheidungen nach § 59 ... 1 bis 3 und 8, 2. fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft bei Entscheidungen nach § 59 Absatz 2 Nummer 7 , 3. fünf Jahre nach Erlöschen oder Beendigung der Erlaubnisse, Anerkennungen, ... Beendigung der Erlaubnisse, Anerkennungen, Rechtsverhältnisse und der Aktivitäten nach § 59 Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 3 Nummer 1 bis 11 oder nach Abgabe der Erklärungen nach § 59 Absatz 2 Nummer 5 und 6, 4. sonst ... 59 Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 3 Nummer 1 bis 11 oder nach Abgabe der Erklärungen nach § 59 Absatz 2 Nummer 5 und 6 , 4. sonst nach der amtlichen Mitteilung über den Tod des Eingetragenen  ...
§ 68 FahrlG Rechtsverordnungen (vom 01.01.2020)
...  18. den näheren Inhalt einschließlich der Personendaten der nach § 59 zu speichernden Eintragungen, 19. die Art und den Umfang der zu übermittelnden ...
 
Zitat in folgenden Normen

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
§ 59 FeV Speicherung von Daten im Fahreignungsregister (vom 04.01.2018)
... oder das Aktenzeichen. (2) Über Entscheidungen und Erklärungen im Rahmen des § 59 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes werden gespeichert: 1. die Angaben zur Person nach Absatz 1 Nummer 1 mit Ausnahme des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 122 MoPeG Änderung des Fahrlehrergesetzes
... die Wörter „einer rechtsfähigen Personengesellschaft" ersetzt. 13. § 59 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1b wird wie folgt gefasst: „1b. bei rechtsfähigen Personengesellschaften: Name ...

Verordnung zur Neufassung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2
Artikel 4 FahrlRNV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... Wörter „§ 39 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes" durch die Wörter „ § 59 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes " ersetzt. 7. In Anlage 7a Nummer 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 10 Absatz ...