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Artikel 2 - Gesetz über das Fahrlehrerwesen und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (FahrlGEG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2094) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 15 wird wie folgt geändert.
- a)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Fahrlehrer" die Wörter „oder einem Fahrlehreranwärter" eingefügt.
- b)
- In Satz 2 werden nach dem Wort „Fahrlehrer" die Wörter „oder der Fahrlehreranwärter" eingefügt.
- 2.
- § 4a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „§ 31a des Fahrlehrergesetzes" durch die Wörter „§ 46 des Fahrlehrergesetzes" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „§ 7 des Fahrlehrergesetzes" durch die Wörter „§ 13 des Fahrlehrergesetzes" ersetzt.
- c)
- In Absatz 7 wird das Wort „jährlich" durch die Wörter „alle zwei Jahre" ersetzt.
- 3.
- In § 30b Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 30a Abs. 3 Satz 2 und 3" durch die Wörter „§ 30a Absatz 3 Satz 3 und 4" ersetzt.
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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz über das Fahrlehrerwesen und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 FahrlGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FahrlGEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2421
Artikel 8 HintblGAnsprG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162 ) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Der ...
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