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Gesetz über das Fahrlehrerwesen und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (FahrlGEG k.a.Abk.)
Eingangsformel *)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
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- Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18) und der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) sowie der Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132).
Artikel 1 Gesetz über das Fahrlehrerwesen
Text in der Fassung der Berichtigung des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften B. v. 15. November 2017 BGBl. I S. 3784 m.W.v. 25. November 2017
Artikel 2 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2094) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 15 wird wie folgt geändert.
- a)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Fahrlehrer" die Wörter „oder einem Fahrlehreranwärter" eingefügt.
- b)
- In Satz 2 werden nach dem Wort „Fahrlehrer" die Wörter „oder der Fahrlehreranwärter" eingefügt.
- 2.
- § 4a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „§ 31a des Fahrlehrergesetzes" durch die Wörter „§ 46 des Fahrlehrergesetzes" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „§ 7 des Fahrlehrergesetzes" durch die Wörter „§ 13 des Fahrlehrergesetzes" ersetzt.
- c)
- In Absatz 7 wird das Wort „jährlich" durch die Wörter „alle zwei Jahre" ersetzt.
- 3.
- In § 30b Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 30a Abs. 3 Satz 2 und 3" durch die Wörter „§ 30a Absatz 3 Satz 3 und 4" ersetzt.
Artikel 3 Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
§ 7 Absatz 1 Satz 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2861) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 1 werden die Wörter „§ 10 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes" durch die Wörter „§ 17 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes" ersetzt.
- 2.
- In Nummer 2 werden die Wörter „§ 30 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes" durch die Wörter „§ 44 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes" ersetzt.
Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 4 ändert mWv. 1. Januar 2018 FahrlG
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Fahrlehrergesetz vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. November 2016 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, außer Kraft.
Schlussformel
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur
A. Dobrindt
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur
A. Dobrindt
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