Artikel 31 - Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs (EAkteJEG k.a.Abk.)

Artikel 31 Änderung des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten


Artikel 31 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 13. Juli 2017 FördElRV Artikel 1

Artikel 1 Nummer 22 und 24 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 31 Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 31 EAkteJEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EAkteJEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 33 EAkteJEG Inkrafttreten
... 2 Buchstabe a, 10. Artikel 22 Nummer 4 Buchstabe a sowie 11. die Artikel 28 bis 32. (3) Artikel 12 Nummer 3 und 4 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. (4) ...


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