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Änderung § 10 VerpackG vom 03.07.2021
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§ 10 VerpackG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.07.2021 geltenden Fassung | § 10 VerpackG n.F. (neue Fassung) in der am 03.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1699 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Datenmeldung | |
(1) 1 Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, die im Rahmen einer Systembeteiligung getätigten Angaben zu den Verpackungen unverzüglich auch der Zentralen Stelle unter Nennung mindestens der folgenden Daten zu übermitteln: 1. Registrierungsnummer; 2. Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen; 3. Name des Systems, bei dem die Systembeteiligung vorgenommen wurde; 4. Zeitraum, für den die Systembeteiligung vorgenommen wurde. | |
(Text alte Fassung) 2 Änderungen der Angaben sowie eventuelle Rücknahmen gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 sind der Zentralen Stelle entsprechend zu melden. | (Text neue Fassung) 2 Änderungen der Angaben sowie eventuelle Rücknahmen gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 sind der Zentralen Stelle entsprechend zu melden. 3 Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 sind nach den in § 16 Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Materialarten aufzuschlüsseln; sonstige Materialien sind jeweils zu einer einheitlichen Angabe zusammenzufassen. 4 Verbundverpackungen, die gemäß § 16 Absatz 3 Satz 4 verwertet werden, sind der entsprechenden Hauptmaterialart zuzuordnen. |
(2) Die Zentrale Stelle kann für die Datenmeldung nach Absatz 1 einheitliche elektronische Formulare zur Verfügung stellen und nähere Verfahrensanweisungen erteilen. (3) Die Zentrale Stelle kann Systemen die Möglichkeit einräumen, die sich auf ihr System beziehenden Datenmeldungen elektronisch abzurufen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12654/al148781-0.htm