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Änderung § 28 VerpackG vom 27.06.2020

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§ 28 VerpackG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 28 VerpackG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 139 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Organisation


(1) 1 Organe der Zentralen Stelle sind

1. das Kuratorium,

2. der Vorstand,

3. der Verwaltungsrat und

4. der Beirat Erfassung, Sortierung und Verwertung.

2 Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person in einem Organ der Zentralen Stelle schließt die Mitgliedschaft dieser natürlichen Person in einem anderen Organ der Zentralen Stelle aus. 3 Abweichend von Satz 2 ist eine teilweise Personenidentität mit Mitgliedern des Verwaltungsrats möglich.

(2) 1 Das Kuratorium legt die Leitlinien der Geschäftstätigkeit fest und bestellt und entlässt den Vorstand. 2 Es setzt sich zusammen aus

1. acht Vertretern aus der Gruppe der Hersteller und Vertreiber nach § 24 Absatz 1,

2. zwei Vertretern der Länder,

3. einem Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,

4. einem Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und

(Text alte Fassung) nächste Änderung

5. einem Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.

(Text neue Fassung)

5. einem Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.

3 Das Kuratorium trifft Entscheidungen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 4 Über die Bestellung und Entlassung des Vorstands entscheidet es mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(3) 1 Der Vorstand führt die Geschäfte der Zentralen Stelle in eigener Verantwortung und vertritt diese gerichtlich und außergerichtlich. 2 Er setzt sich aus bis zu zwei Personen zusammen.

(4) 1 Der Verwaltungsrat berät das Kuratorium und den Vorstand bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. 2 Er setzt sich zusammen aus

1. zehn Vertretern aus der Gruppe der Hersteller und Vertreiber nach § 24 Absatz 1,

2. einem Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie,

vorherige Änderung

3. einem Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit,



3. einem Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,

4. einem Vertreter des Umweltbundesamtes,

5. zwei Vertretern der Länder,

6. einem Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,

7. einem Vertreter der kommunalen Entsorgungswirtschaft,

8. einem Vertreter der privaten Entsorgungswirtschaft,

9. einem Vertreter der Systeme und

10. zwei Vertretern der Umwelt- und Verbraucherverbände.

(5) 1 Der Beirat Erfassung, Sortierung und Verwertung erarbeitet eigenverantwortlich Empfehlungen zur Verbesserung der Erfassung, Sortierung und Verwertung wertstoffhaltiger Abfälle einschließlich der Qualitätssicherung sowie zu Fragen von besonderer Bedeutung für die Zusammenarbeit von Kommunen und Systemen und kann diese in geeigneter Weise veröffentlichen. 2 Er setzt sich zusammen aus

1. drei Vertretern der kommunalen Spitzenverbände,

2. einem Vertreter der kommunalen Entsorgungswirtschaft,

3. zwei Vertretern der Systeme und

4. zwei Vertretern der privaten Entsorgungswirtschaft.

(6) Nähere Regelungen bleiben der Stiftungssatzung vorbehalten.