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Änderung § 12 AntHaftG vom 27.06.2020
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§ 12 AntHaftG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 12 AntHaftG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 140 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Haftungshöchstgrenzen | |
(1) Die Haftung des Betreibers nach den §§ 8, 9 und 10 wird je umweltgefährdenden Notfall auf einen Höchstbetrag von drei Millionen Sonderziehungsrechten begrenzt. (2) Ist ein Schiff an der Entstehung des umweltgefährdenden Notfalls beteiligt, so haftet der Betreiber je umweltgefährdenden Notfall abweichend von Absatz 1 1. für ein Schiff mit einem Raumgehalt bis zu 2.000 Tonnen bis zu einem Haftungshöchstbetrag von einer Million Sonderziehungsrechten oder 2. für ein Schiff mit einem Raumgehalt von mehr als 2.000 Tonnen zusätzlich zu dem unter Nummer 1 genannten Betrag mit a) 400 Sonderziehungsrechten je Tonne von 2.001 bis 30.000 Tonnen, b) 300 Sonderziehungsrechten je Tonne von 30.001 bis 70.000 Tonnen oder c) 200 Sonderziehungsrechten je Tonne bei mehr als 70.000 Tonnen. (3) Absatz 2 lässt das Recht des Betreibers unberührt, seine Haftung nach den Bestimmungen eines anderen internationalen Vertrags über Haftungsbeschränkungen oder einer entsprechenden oder weitergehenden innerstaatlichen Regelung zu beschränken, sofern die darin genannten Haftungshöchstbeträge nicht die in Absatz 2 genannten Beträge unterschreiten. (4) Die Haftung ist unbeschränkt, wenn nachgewiesen wird, dass der umweltgefährdende Notfall auf eine Handlung oder Unterlassung des Betreibers zurückzuführen ist, die er 1. in der Absicht begangen hat, einen solchen Notfall herbeizuführen, oder 2. leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen hat, dass ein solcher Notfall wahrscheinlich eintritt. (5) Für die Berechnung der Haftungshöchstgrenzen ist der Zeitpunkt des Eintretens des umweltgefährdenden Notfalls maßgeblich. | |
(Text alte Fassung) (6) 1 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, die nach Maßgabe von Artikel 13 des Haftungsannexes getroffenen Beschlüsse der Konsultativstaaten des Antarktis-Vertrags über eine Änderung der im Haftungsannex normierten Haftungshöchstgrenzen durch Rechtsverordnung umzusetzen. 2 Die Rechtsverordnung ist im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu erlassen. | (Text neue Fassung) (6) 1 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, die nach Maßgabe von Artikel 13 des Haftungsannexes getroffenen Beschlüsse der Konsultativstaaten des Antarktis-Vertrags über eine Änderung der im Haftungsannex normierten Haftungshöchstgrenzen durch Rechtsverordnung umzusetzen. 2 Die Rechtsverordnung ist im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu erlassen. |
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