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Synopse aller Änderungen des AntHaftG am 27.06.2020
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Juni 2020 durch Artikel 140 der 11. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AntHaftG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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AntHaftG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | AntHaftG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 140 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich und Verordnungsermächtigung | |
(1) Dieses Gesetz gilt für umweltgefährdende Notfälle einschließlich der Maßnahmen zu deren Vermeidung im Zusammenhang mit folgenden Tätigkeiten in der Antarktis: 1. Expeditionen, Reisen, einschließlich von Touristikschiffen, 2. Versorgungsfahrten und -flüge, 3. Inspektionen, 4. sonstige Unternehmungen, 5. Bau, Umbau, Abbau sowie Betrieb wissenschaftlicher Stationen und sonstiger Anlagen und Einrichtungen sowie 6. Verbringung von militärischem Personal oder Material für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, die nach Maßgabe von Artikel 13 des Haftungsannexes getroffenen Beschlüsse der Konsultativstaaten des Antarktis-Vertrags über eine Ergänzung von Artikel 1 des Haftungsannexes um umweltgefährdende Notfälle im Zusammenhang mit anderen Schiffen und Tätigkeiten durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates umzusetzen. 2 Die Rechtsverordnung ist im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium für Bildung und Forschung, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu erlassen. | (Text neue Fassung) (2) 1 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, die nach Maßgabe von Artikel 13 des Haftungsannexes getroffenen Beschlüsse der Konsultativstaaten des Antarktis-Vertrags über eine Ergänzung von Artikel 1 des Haftungsannexes um umweltgefährdende Notfälle im Zusammenhang mit anderen Schiffen und Tätigkeiten durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates umzusetzen. 2 Die Rechtsverordnung ist im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium für Bildung und Forschung, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu erlassen. |
§ 12 Haftungshöchstgrenzen | |
(1) Die Haftung des Betreibers nach den §§ 8, 9 und 10 wird je umweltgefährdenden Notfall auf einen Höchstbetrag von drei Millionen Sonderziehungsrechten begrenzt. (2) Ist ein Schiff an der Entstehung des umweltgefährdenden Notfalls beteiligt, so haftet der Betreiber je umweltgefährdenden Notfall abweichend von Absatz 1 1. für ein Schiff mit einem Raumgehalt bis zu 2.000 Tonnen bis zu einem Haftungshöchstbetrag von einer Million Sonderziehungsrechten oder 2. für ein Schiff mit einem Raumgehalt von mehr als 2.000 Tonnen zusätzlich zu dem unter Nummer 1 genannten Betrag mit a) 400 Sonderziehungsrechten je Tonne von 2.001 bis 30.000 Tonnen, b) 300 Sonderziehungsrechten je Tonne von 30.001 bis 70.000 Tonnen oder c) 200 Sonderziehungsrechten je Tonne bei mehr als 70.000 Tonnen. (3) Absatz 2 lässt das Recht des Betreibers unberührt, seine Haftung nach den Bestimmungen eines anderen internationalen Vertrags über Haftungsbeschränkungen oder einer entsprechenden oder weitergehenden innerstaatlichen Regelung zu beschränken, sofern die darin genannten Haftungshöchstbeträge nicht die in Absatz 2 genannten Beträge unterschreiten. (4) Die Haftung ist unbeschränkt, wenn nachgewiesen wird, dass der umweltgefährdende Notfall auf eine Handlung oder Unterlassung des Betreibers zurückzuführen ist, die er 1. in der Absicht begangen hat, einen solchen Notfall herbeizuführen, oder 2. leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen hat, dass ein solcher Notfall wahrscheinlich eintritt. (5) Für die Berechnung der Haftungshöchstgrenzen ist der Zeitpunkt des Eintretens des umweltgefährdenden Notfalls maßgeblich. | |
(6) 1 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, die nach Maßgabe von Artikel 13 des Haftungsannexes getroffenen Beschlüsse der Konsultativstaaten des Antarktis-Vertrags über eine Änderung der im Haftungsannex normierten Haftungshöchstgrenzen durch Rechtsverordnung umzusetzen. 2 Die Rechtsverordnung ist im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu erlassen. | (6) 1 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, die nach Maßgabe von Artikel 13 des Haftungsannexes getroffenen Beschlüsse der Konsultativstaaten des Antarktis-Vertrags über eine Änderung der im Haftungsannex normierten Haftungshöchstgrenzen durch Rechtsverordnung umzusetzen. 2 Die Rechtsverordnung ist im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu erlassen. |
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