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Änderung § 7 LMIDV vom 01.02.2024

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§ 7 LMIDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2024 geltenden Fassung
§ 7 LMIDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 209
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7 Übergangsvorschrift


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Fleischwaren, für die keine hinreichenden Informationen am 1. Februar 2024 für die Erfüllung der Anforderungen des § 4b Absatz 2 vorliegen, dürfen noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

 

 
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