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Synopse aller Änderungen der LMIDV am 06.11.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 6. November 2020 durch Artikel 1 der 1. LMIDVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LMIDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

LMIDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.11.2020 geltenden Fassung
LMIDV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.11.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.10.2020 BGBl. I S. 2266

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Allgemeine Anforderungen an die Kennzeichnung von Lebensmitteln beim Inverkehrbringen
§ 3 Besondere Anforderungen an die Kennzeichnung bestimmter vorverpackter Lebensmittel beim Inverkehrbringen
§ 4 Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung von nicht vorverpackten Lebensmitteln beim Inverkehrbringen oder Abgeben
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 4a Erweiterte Nährwertkennzeichnung
§ 5 Verkehrs- und Abgabeverbote
§ 6 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
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Anlage (zu § 4a Absatz 1) Abbildung des Nutri-Score-Kennzeichens
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4a (neu)




§ 4a Erweiterte Nährwertkennzeichnung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Der Verantwortliche nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 darf Lebensmittel mit dem in der Anlage abgebildeten Nutri-Score-Kennzeichen, das als Gemeinschaftskollektivmarke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingetragen ist, in den Verkehr bringen.

(2) Die Nutzung des Nutri-Score-Kennzeichens ist freiwillig.

(3) Die Nutzung des Nutri-Score-Kennzeichens setzt voraus, dass der Verantwortliche nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 insbesondere

1. die erforderlichen Einwilligungen des Markeninhabers eingeholt hat und

2. die Bedingungen des Markeninhabers für die Nutzung der Marke einhält.

(4) Für die Einholung der Einwilligungen nach Absatz 3 Nummer 1 kann das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Folgendes im Bundesanzeiger veröffentlichen:

1. Musterformulare in deutscher Sprache,

2. Eingabedaten in deutscher Sprache und eine E-Mail-Adresse, die so eingestellt ist, dass dort eingehende E-Mails automatisch an den Markeninhaber weitergeleitet werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage (neu)




Anlage (zu § 4a Absatz 1) Abbildung des Nutri-Score-Kennzeichens


vorherige Änderung

 


Abbildung des Nutri-Score-Kennzeichens (BGBl. 2020 I S. 2267)



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