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Änderung § 12 KPBV vom 30.10.2024
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§ 12 KPBV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.10.2024 geltenden Fassung | § 12 KPBV n.F. (neue Fassung) in der am 30.10.2024 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Gebühren | |
(1) Der zuständigen Ethik-Kommission stehen die nach dem in der Anlage 3 zu § 12 enthaltenen Gebührenverzeichnis festgelegten Gebühren und Rahmensätze im Zusammenhang mit klinischen Prüfungen bei Menschen zu. | |
(Text alte Fassung) (2) Im Übrigen gelten für die zuständigen Ethik-Kommissionen die gebührenrechtlichen Regelungen der Länder. | (Text neue Fassung) (2) Im Übrigen gelten für die zuständigen Ethik-Kommissionen der Länder die gebührenrechtlichen Regelungen der Länder. |
(3) Die zuständige Bundesoberbehörde überweist den auf der Grundlage von § 40 Absatz 6 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes für die zuständige Ethik-Kommission vereinnahmten Betrag innerhalb von 21 Tagen nach seiner Vereinnahmung und nach Eintritt der Bestandskraft des Gebührenbescheides über die Gesamtgebühr an den Träger der zuständigen Ethik-Kommission. |
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