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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung (BörsZulVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung
§ 48 Absatz 1 der Börsenzulassungs-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2832), die zuletzt durch Artikel 24 Absatz 7 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Der Zulassungsantrag ist elektronisch zu stellen (elektronischer Antrag), es sei denn, in der Börsenordnung ist die schriftliche Antragstellung vorgeschrieben. Die Börsenordnung regelt die näheren Anforderungen an das für den elektronischen Antrag einzusetzende Verfahren. Es ist ein dem jeweiligen Stand der Technik entsprechendes sicheres Verfahren zu verwenden, das den Antragsteller authentifizieren und das die Vertraulichkeit und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleisten muss." - 2.
- Im neuen Satz 4 wird das Wort „Er" durch die Wörter „Der Zulassungsantrag" ersetzt.
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Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BörsZulVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BörsZulVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1002
Artikel 8 2. EUProspVOAnpG Folgeänderungen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2832), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2359 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 48a wird wie folgt ...
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