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Verordnung zur Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung (BörsZulVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 34 Nummer 2 des Börsengesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330) verordnet die Bundesregierung:


Artikel 1 Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. Juli 2017 BörsZulV § 48

§ 48 Absatz 1 der Börsenzulassungs-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2832), die zuletzt durch Artikel 24 Absatz 7 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Der Zulassungsantrag ist elektronisch zu stellen (elektronischer Antrag), es sei denn, in der Börsenordnung ist die schriftliche Antragstellung vorgeschrieben. Die Börsenordnung regelt die näheren Anforderungen an das für den elektronischen Antrag einzusetzende Verfahren. Es ist ein dem jeweiligen Stand der Technik entsprechendes sicheres Verfahren zu verwenden, das den Antragsteller authentifizieren und das die Vertraulichkeit und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleisten muss."

2.
Im neuen Satz 4 wird das Wort „Er" durch die Wörter „Der Zulassungsantrag" ersetzt.


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 19. Juli 2017.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble

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