Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 4 - Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen (4. StRVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der Steuer-Auskunftsverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. Juli 2017 StAuskV § 1, § 2, § 3

Die Steuer-Auskunftsverordnung vom 30. November 2007 (BGBl. I S. 2783), die durch Artikel 8 der Verordnung vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Eine verbindliche Auskunft kann von allen Beteiligten nur gemeinsam beantragt werden, wenn sie sich auf einen Sachverhalt bezieht, der

1.
mehreren Personen steuerlich zuzurechnen ist (§ 179 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung),

2.
zur Begründung oder Beendigung einer Organschaft im Sinne

a)
des § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Umsatzsteuergesetzes,

b)
der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes oder

c)
des § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes

führen kann,

3.
von einer Organgesellschaft verwirklicht werden soll und über

a)
die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 14 Absatz 5 des Körperschaftsteuergesetzes oder

b)
den dem Organträger zuzurechnenden Gewerbeertrag

Auswirkungen auf die Besteuerungsgrundlagen des Organträgers haben kann, oder

4.
zur Verwirklichung eines Erwerbsvorgangs im Sinne von § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (grunderwerbsteuerliche Organschaft) führen kann."

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Für die Erteilung der verbindlichen Auskunft nach Absatz 2 Satz 1 ist zuständig

1.
nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1:

das Finanzamt, das für die gesonderte und einheitliche Feststellung örtlich zuständig ist;

2.
nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a:

das Finanzamt, das für die Umsatzbesteuerung des Organträgers örtlich zuständig ist;

3.
nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c sowie Nummer 3:

das Finanzamt, das für die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 14 Absatz 5 des Körperschaftsteuergesetzes örtlich zuständig ist;

4.
nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4:

das Finanzamt, das für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer zuständig ist; ist der verwirklichte Sachverhalt Gegenstand einer gesonderten Feststellung nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes, ist das Finanzamt zuständig, das für die gesonderte Feststellung zuständig ist.

In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 wird für die Bestimmung der Zuständigkeit stets von einer bestehenden Organschaft ausgegangen. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 wird für die Bestimmung der Zuständigkeit davon ausgegangen, dass ein Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 2 des Grunderwerbsteuergesetzes verwirklicht wurde."

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 3" durch die Angabe „§ 1 Absatz 4" ersetzt.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Eine nach § 1 Absatz 3 erteilte verbindliche Auskunft ist für die Besteuerung aller Beteiligten einheitlich bindend, wenn der später verwirklichte Sachverhalt von dem Sachverhalt, der der Auskunft zugrunde gelegt wurde, nicht oder nur unwesentlich abweicht. Widerspricht die einheitlich erteilte verbindliche Auskunft dem geltenden Recht und beruft sich mindestens ein Beteiligter hierauf, entfällt die Bindungswirkung der verbindlichen Auskunft einheitlich gegenüber allen Beteiligten."

c)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

3.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

§ 3 Anwendungsvorschrift

§ 1 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und § 2 Absatz 2 in der am 20. Juli 2017 geltenden Fassung sind erstmals auf Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft anzuwenden, die nach dem 1. September 2017 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind."



 

Zitierungen von Artikel 4 Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 4. StRVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. StRVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2432
Artikel 7 6. StRVÄndV Änderung der Steuer-Auskunftsverordnung
... Steuer-Auskunftsverordnung vom 30. November 2007 (BGBl. I S. 2783), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2360 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt ...