Tools:
Update via:
Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen (4. StRVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Es verordnen
- -
- die Bundesregierung auf Grund des § 15 Absatz 2 Nummer 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406) sowie des § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862);
- -
- das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des § 31 Absatz 1 Nummer 3 sowie, nach Anhörung der Bundessteuerberaterkammer, des § 64 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Steuerberatungsgesetzes, von denen § 31 Absatz 1 Nummer 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 10 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1387) und § 64 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 53 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1387) geändert worden ist, des § 1 Absatz 6 des Außensteuergesetzes, der durch Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe e des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) angefügt worden ist, des § 5 Absatz 3 Satz 6 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), des § 6 Absatz 4 Satz 2 sowie des § 18 Absatz 9 Satz 1, 2 Nummer 4 bis 6 des Umsatzsteuergesetzes, von denen § 18 Absatz 9 durch Artikel 7 Nummer 13 Buchstabe c des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) neu gefasst worden ist, des § 21 Absatz 1 Satz 2, § 30 Absatz 6 Satz 2 und 3, § 89 Absatz 2 Satz 5 und 6 der Abgabenordnung, von denen § 21 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 9 Nummer 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) und § 89 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist und, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium des Innern, auf Grund des § 99 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) sowie, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, auf Grund des § 6 Satz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 450 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist:
Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes
Die Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes vom 19. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2086), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 18 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Grundlage für die länderweise Aufteilung der Länder- und Gemeindeanteile an den gewährten Steuervergütungen bilden die von der Bundesagentur für Arbeit sowie vom Bundesverwaltungsamt dem Bundeszentralamt für Steuern jeweils bis zum dritten Werktag nach Ablauf eines Kalendermonats übermittelten länderweisen Aufstellungen über die im Vormonat von den Familienkassen ausgezahlten Steuervergütungen." - 2.
- In § 3 Satz 1 wird das Wort „Bonn" durch das Wort „Trier" ersetzt.
Artikel 2 Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung
§ 1 Absatz 1 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1722; 2017 I S. 2092) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 6 werden nach dem Wort „Republik" die Wörter „und im Fürstentum Monaco" eingefügt.
- 2.
- In Nummer 7 wird das Wort „Nordirland" durch die Wörter „Nordirland sowie auf der Insel Man" ersetzt.
Artikel 3 Änderung der Steuerdaten-Abrufverordnung
Die Steuerdaten-Abrufverordnung vom 13. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3021) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung regelt den automatisierten Abruf von nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Daten (Abrufverfahren), die für eines der in § 30 Absatz 2 Nummer 1 der Abgabenordnung genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.(2) Diese Verordnung gilt nicht für Abrufverfahren, die Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen oder Ein- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union betreffen. Zollkodex der Union ist die Verordnung gemäß § 3 Absatz 3 der Abgabenordnung." - 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- Amtsträgern oder gleichgestellten Personen, soweit die Abrufbefugnis erforderlich ist zur zulässigen Offenbarung geschützter Daten nach § 30 Absatz 4 oder Absatz 5 der Abgabenordnung,".
- b)
- In Nummer 5 werden die Wörter „Bundesamt für Finanzen" durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt.
- 3.
- In § 9 Satz 1 werden die Wörter „von zu seiner Person gespeicherten Daten" durch die Wörter „ihn betreffender personenbezogener Daten" ersetzt.
- 4.
- § 10 wird aufgehoben.
Artikel 4 Änderung der Steuer-Auskunftsverordnung
Die Steuer-Auskunftsverordnung vom 30. November 2007 (BGBl. I S. 2783), die durch Artikel 8 der Verordnung vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Eine verbindliche Auskunft kann von allen Beteiligten nur gemeinsam beantragt werden, wenn sie sich auf einen Sachverhalt bezieht, der- 1.
- mehreren Personen steuerlich zuzurechnen ist (§ 179 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung),
- 2.
- zur Begründung oder Beendigung einer Organschaft im Sinne
- a)
- des § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Umsatzsteuergesetzes,
- b)
- der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes oder
- c)
- des § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes
- 3.
- von einer Organgesellschaft verwirklicht werden soll und über
- a)
- die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 14 Absatz 5 des Körperschaftsteuergesetzes oder
- b)
- den dem Organträger zuzurechnenden Gewerbeertrag
- 4.
- zur Verwirklichung eines Erwerbsvorgangs im Sinne von § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (grunderwerbsteuerliche Organschaft) führen kann."
- b)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:„(3) Für die Erteilung der verbindlichen Auskunft nach Absatz 2 Satz 1 ist zuständig
- 1.
- nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1:
das Finanzamt, das für die gesonderte und einheitliche Feststellung örtlich zuständig ist; - 2.
- nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a:
das Finanzamt, das für die Umsatzbesteuerung des Organträgers örtlich zuständig ist; - 3.
- nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c sowie Nummer 3:
das Finanzamt, das für die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 14 Absatz 5 des Körperschaftsteuergesetzes örtlich zuständig ist; - 4.
- nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4:
das Finanzamt, das für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer zuständig ist; ist der verwirklichte Sachverhalt Gegenstand einer gesonderten Feststellung nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes, ist das Finanzamt zuständig, das für die gesonderte Feststellung zuständig ist.
- c)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 3" durch die Angabe „§ 1 Absatz 4" ersetzt.
- b)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:„(2) Eine nach § 1 Absatz 3 erteilte verbindliche Auskunft ist für die Besteuerung aller Beteiligten einheitlich bindend, wenn der später verwirklichte Sachverhalt von dem Sachverhalt, der der Auskunft zugrunde gelegt wurde, nicht oder nur unwesentlich abweicht. Widerspricht die einheitlich erteilte verbindliche Auskunft dem geltenden Recht und beruft sich mindestens ein Beteiligter hierauf, entfällt die Bindungswirkung der verbindlichen Auskunft einheitlich gegenüber allen Beteiligten."
- c)
- Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
- 3.
- § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Anwendungsvorschrift
§ 1 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und § 2 Absatz 2 in der am 20. Juli 2017 geltenden Fassung sind erstmals auf Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft anzuwenden, die nach dem 1. September 2017 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind."
Artikel 5 Änderung der Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung
Die Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung vom 13. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1603), die durch Artikel 24 Absatz 23 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 Absatz 3 werden die Wörter „§ 90 Absatz 3 Satz 4" durch die Angabe „§ 90 Absatz 3" ersetzt.
- 2.
- Dem § 40 wird folgender Satz angefügt:
„§ 3 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 5 der Verordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2360) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen."
Artikel 6 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Lohnsteuerhilfevereine
Die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine vom 15. Juli 1975 (BGBl. I S. 1906), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4a wird wie folgt gefasst:
„§ 4a Eröffnung und Verlegung einer Beratungsstelle
Die Mitteilung über die Eröffnung oder die Verlegung einer Beratungsstelle (§ 23 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes) muss folgende Angaben enthalten:- 1.
- die Anschrift der Beratungsstelle und im Fall ihrer Verlegung die bisherige und die neue Anschrift der Beratungsstelle,
- 2.
- ob und gegebenenfalls welche räumlichen, personellen und organisatorischen Verflechtungen mit anderen wirtschaftlichen Unternehmen bestehen."
- 2.
- Der § 6 Nummer 2 abschließende Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 3 wird angefügt:
- „3.
- Beratungsstellen, wenn deren Sitz in den Bezirk einer anderen Aufsichtsbehörde verlegt wird."
Artikel 7 Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung
Die Steuerberatervergütungsverordnung vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1442), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 14 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „schriftlich" durch die Wörter „in Textform" ersetzt.
- 2.
- § 29 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- für die Teilnahme an einer Prüfung, insbesondere an einer Außen- oder Zollprüfung (§ 193 der Abgabenordnung, Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013, S. 90), die durch die Verordnung (EU) 2016/2339 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 32) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) einschließlich der Schlussbesprechung und der Prüfung des Prüfungsberichts, für die Teilnahme an einer Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen (§ 208 der Abgabenordnung) oder für die Teilnahme an einer Maßnahme der Steueraufsicht (§§ 209 bis 217 der Abgabenordnung) die Zeitgebühr;".
- 3.
- In Anlage 5 Tabelle E (Rechtsbehelfstabelle) werden in der Spalte „Gegenstandswert bis … Euro" die Wörter „vom Mehrbetrag bis 500.000 Euro" durch die Wörter „vom Mehrbetrag über 500.000 Euro" ersetzt.
Artikel 8 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 19 Absatz 14 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 73e Satz 4 werden die Wörter „Vordruck auf elektronischem Weg" durch die Wörter „Datensatz durch Datenfernübertragung" ersetzt.
- 2.
- In § 84 Absatz 1 wird die Angabe „Veranlagungszeitraum 2016" durch die Angabe „Veranlagungszeitraum 2017" ersetzt.
Artikel 9 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. Juli 2017 UStDV § 9, § 10, § 13, § 17a, § 60, § 61
Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 787 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex" durch die Wörter „Artikel 326 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „oder gemeinschaftlichen Versandverfahren" durch die Wörter „Versandverfahren oder im Unionsversandverfahren" ersetzt.
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Im Sinne dieser Verordnung gilt als Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558) in der jeweils geltenden Fassung."
- 2.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 787 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex" durch die Wörter „Artikel 326 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 796c Satz 3 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex (Movement Reference Number - MRN)" durch die Wörter „Artikel 226 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union (Master Reference Number - MRN)" ersetzt.
- 3.
- In § 13 Absatz 2 Nummer 7 wird das Wort „Movement" durch das Wort „Master" ersetzt.
- 4.
- In § 17a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „gemeinschaftlichen Versandverfahren" durch das Wort „Unionsversandverfahren" ersetzt.
- 5.
- In § 60 werden die Sätze 3 und 4 wie folgt gefasst:
„In den Vergütungsantrag für den Zeitraum nach den Sätzen 1 und 2 können auch abziehbare Vorsteuerbeträge aufgenommen werden, die in vorangegangene Vergütungszeiträume des betreffenden Jahres fallen. Hat der Unternehmer einen Vergütungsantrag für das Kalenderjahr oder für den letzten Zeitraum des Kalenderjahres gestellt, kann er für das betreffende Jahr einmalig einen weiteren Vergütungsantrag stellen, in welchem ausschließlich abziehbare Vorsteuerbeträge aufgenommen werden dürfen, die in den Vergütungsanträgen für die Zeiträume nach den Sätzen 1 und 2 nicht enthalten sind; § 61 Absatz 3 Satz 3 und § 61a Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend." - 6.
- § 61 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der Vergütungsantrag gilt nur dann als vorgelegt, wenn der Unternehmer- 1.
- alle Angaben gemacht hat, die in den Artikeln 8 und 9 Absatz 1 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 23), die durch die Richtlinie 2010/66/EU (ABl. L 275 vom 20.10.2010, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gefordert werden, sowie
- 2.
- eine Beschreibung seiner Geschäftstätigkeit anhand harmonisierter Codes vorgenommen hat, die gemäß Artikel 34a Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bestimmt werden."
- b)
- Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Dem Vergütungsantrag sind die Rechnungen und Einfuhrbelege als eingescannte Originale vollständig beizufügen, wenn das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens 1.000 Euro, bei Rechnungen über den Bezug von Kraftstoffen mindestens 250 Euro beträgt." - c)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Der Bescheid über die Vergütung von Vorsteuerbeträgen ist durch Bereitstellung zum Datenabruf nach § 122a in Verbindung mit § 87a Absatz 8 der Abgabenordnung bekannt zu geben. Hat der Empfänger des Bescheids der Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf nach Satz 1 nicht zugestimmt, ist der Bescheid schriftlich zu erteilen."
- d)
- Absatz 5 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Hat das Bundeszentralamt für Steuern zusätzliche oder weitere zusätzliche Informationen angefordert, beginnt der Zinslauf erst mit Ablauf von zehn Werktagen nach Ablauf der Fristen in Artikel 21 der Richtlinie 2008/9/EG."
Artikel 10 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Die Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3904), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2392) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (Fünftes Vermögensbildungsgesetz-Durchführungsverordnung - VermBDV)". - 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Werden bei einer Anlage nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes- 1.
- Wohnbau-Sparverträge in Baufinanzierungsverträge umgewandelt (§ 12 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes) oder
- 2.
- Baufinanzierungsverträge in Wohnbau-Sparverträge umgewandelt (§ 18 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes),
- a)
- den Betrag der vermögenswirksamen Leistungen,
- b)
- das Kalenderjahr, dem sie zuzuordnen sind,
- c)
- das Ende der Sperrfrist,
- d)
- seinen Institutsschlüssel gemäß § 5 Absatz 1 und
- e)
- die bisherige Vertragsnummer des Arbeitnehmers."
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 wird jeweils das Wort „schriftlich" gestrichen.
- 3.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Kreditinstitut, das Unternehmen oder der Arbeitgeber, bei dem vermögenswirksame Leistungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 oder Absatz 2 bis 4 des Gesetzes angelegt werden, hat in der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung seinen Institutsschlüssel und die Vertragsnummer des Arbeitnehmers anzugeben." - b)
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „oder nach § 17 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes in der am 19. Januar 1989 geltenden Fassung" gestrichen.
- c)
- In Absatz 4 werden die Wörter „oder nach § 17 Abs. 5 Satz 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der am 19. Januar 1989 geltenden Fassung (BGBl. I S. 137)" gestrichen.
- 4.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „und der in § 17 Abs. 5 Satz 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der am 19. Januar 1989 geltenden Fassung (BGBl. I S. 137)" gestrichen.
- b)
- In Absatz 3 werden die Wörter „oder nach § 17 Abs. 5 Satz 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der am 19. Januar 1989 geltenden Fassung (BGBl. I S. 137)" und die Wörter „oder des § 5 Abs. 3 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der am 19. Februar 1987 geltenden Fassung (BGBl. I S. 630)" gestrichen.
- c)
- In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „oder des § 5 Abs. 4 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der am 19. Februar 1987 geltenden Fassung (BGBl. I S. 630)" gestrichen.
- 5.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter „oder nach § 17 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes in der am 1. Januar 1989 geltenden Fassung" sowie die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1994 (BGBl. I S. 1446)" gestrichen.
- b)
- Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die bei der Zentralstelle für Arbeitnehmer-Sparzulage und Wohnungsbauprämie aufgezeichneten Arbeitnehmer-Sparzulagen für Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, Absatz 2 bis 4 des Gesetzes sind dem Kreditinstitut, dem Unternehmen oder dem Arbeitgeber, bei dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind, zugunsten des Arbeitnehmers zu überweisen."
- 6.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden der Satzteil vor Nummer 1 und die Nummern 1 und 2 wie folgt gefasst:
„Der Zentralstelle für Arbeitnehmer-Sparzulage und Wohnungsbauprämie ist anzuzeigen,- 1.
- von dem Kreditinstitut, der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder dem Versicherungsunternehmen, welches zu den nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Gesetzes angelegten vermögenswirksamen Leistungen eine elektronische Vermögensbildungsbescheinigung übermittelt hat, wenn vor Ablauf der Sperrfrist
- a)
- vermögenswirksame Leistungen zurückgezahlt werden,
- b)
- über Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne des § 4 des Gesetzes oder einem Bausparvertrag durch Rückzahlung, Abtretung, Beleihung oder in anderer Weise verfügt wird,
- c)
- die Festlegung erworbener Wertpapiere aufgehoben oder über solche Wertpapiere verfügt wird oder
- d)
- der Bausparvertrag zugeteilt oder die Bausparsumme ausgezahlt wird;
- 2.
- von dem Kreditinstitut oder der Kapitalverwaltungsgesellschaft, bei dem oder bei der vermögenswirksame Leistungen nach § 4 des Gesetzes angelegt worden sind, wenn Spitzenbeträge nach § 4 Absatz 3 oder Absatz 4 Nummer 6 des Gesetzes von mehr als 150 Euro nicht rechtzeitig verwendet oder wiederverwendet worden sind;".
- b)
- Absatz 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Nur in den Anzeigen über eine teilweise schädliche vorzeitige Verfügung sind der Gesamtbetrag, über den schädlich vorzeitig verfügt worden ist, sowie die in den einzelnen Kalenderjahren jeweils angelegten vermögenswirksamen Leistungen anzugeben. Der Gesamtbetrag ist die Summe aller Teilbeträge, über die schädlich vorzeitig verfügt worden ist. Bei späteren Anzeigen sind auch die bereits angezeigten Teilbeträge einzubeziehen. Der jeweils letzte übermittelte Gesamtbetrag ist gültig."
- 7.
- § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10 Anwendungsregelung(1) Diese Verordnung in der am 20. Juli 2017 geltenden Fassung ist, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, erstmals ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden.(2) § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 in der am 20. Juli 2017 geltenden Fassung ist anzuwenden bei Anzeigen nach dem 19. Juli 2017." - 8.
- § 11 wird aufgehoben.
- 9.
- In § 5 Absatz 1 Satz 2, § 6 Absatz 2 Satz 1 sowie § 8 Absatz 3 und 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Zentralstelle der Länder" durch die Wörter „Zentralstelle für Arbeitnehmer-Sparzulage und Wohnungsbauprämie" ersetzt.
Artikel 11 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
In § 4 Absatz 3 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, werden die Wörter „unter den Voraussetzungen des § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes oder der vergleichbaren Vorschriften der Landesdatenschutzgesetze" durch die Wörter „unter den Voraussetzungen der Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
Artikel 12 Änderung der Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung
Artikel 12 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 20. Juli 2017 AltvPIBV § 2, § 4, § 5, mWv. 1. Januar 2018 § 4, § 10, § 14
Die Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1413), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2975) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes, die keine vor- oder zwischenfinanzierten Bausparverträge sind, ist das jeweilige Ansparprodukt mit dem Zusatz „mit Darlehen" zu bezeichnen." - b)
- Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
- 2.
- § 4 wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018
- a)
- In Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter „nach § 1 Absatz 1a Nummer 3 des Gesetzes" durch die die Wörter „nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes, die einen Bausparvertrag enthalten," ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- b)
- In Absatz 4 werden die Wörter „§ 1 Absatz 1a Nummer 3 des Gesetzes" durch die Wörter „§ 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes" ersetzt.
- 3.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 1 Absatz 1a Nummer 3 des Gesetzes" durch die Wörter „§ 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 Satz 2 und 3 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Der Anbieter kann innerhalb von sechs Monaten ab der Bekanntgabe- 1.
- der erstmaligen Klassifizierung oder
- 2.
- des Ergebnisses der Überprüfung
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018
- 4.
- § 10 Absatz 7 Satz 3 wird aufgehoben.
- 5.
- § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- bei Basisrentenverträgen eine monatliche Beitragszahlung von 100 Euro und bei Altersvorsorgeverträgen folgende Beträge:
- a)
- eine monatliche Beitragszahlung oder Tilgungsleistung in Höhe von einem Zwölftel der Differenz aus 1.200 Euro und der Grundzulage nach § 84 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, wobei das Ergebnis auf volle Euro zu runden ist, und
- b)
- eine jährliche Grundzulage nach § 84 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, die am 15. Mai nach dem Beitragsjahr gezahlt wird;
- b)
- In Satz 3 werden die Wörter „Zulage von 154 Euro" durch die Wörter „Grundzulage nach § 84 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
Artikel 13 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
(2) Die Artikel 1 und 12 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 4 und 5 treten am 1. Januar 2018 in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 19. Juli 2017.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12679/index.htm