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Artikel 6 - Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen (4. StRVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Lohnsteuerhilfevereine


Artikel 6 ändert mWv. 20. Juli 2017 DVLStHV § 4a, § 6

Die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine vom 15. Juli 1975 (BGBl. I S. 1906), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4a wird wie folgt gefasst:

§ 4a Eröffnung und Verlegung einer Beratungsstelle

Die Mitteilung über die Eröffnung oder die Verlegung einer Beratungsstelle (§ 23 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes) muss folgende Angaben enthalten:

1.
die Anschrift der Beratungsstelle und im Fall ihrer Verlegung die bisherige und die neue Anschrift der Beratungsstelle,

2.
ob und gegebenenfalls welche räumlichen, personellen und organisatorischen Verflechtungen mit anderen wirtschaftlichen Unternehmen bestehen."

2.
Der § 6 Nummer 2 abschließende Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
Beratungsstellen, wenn deren Sitz in den Bezirk einer anderen Aufsichtsbehörde verlegt wird."