Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 10 - Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen (4. StRVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 10 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes


Artikel 10 ändert mWv. 20. Juli 2017 VermBDV § 2, § 5, § 6, § 7, § 8, § 10, § 11

Die Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3904), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2392) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (Fünftes Vermögensbildungsgesetz-Durchführungsverordnung - VermBDV)".

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Werden bei einer Anlage nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes

1.
Wohnbau-Sparverträge in Baufinanzierungsverträge umgewandelt (§ 12 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes) oder

2.
Baufinanzierungsverträge in Wohnbau-Sparverträge umgewandelt (§ 18 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes),

hat das Kreditinstitut oder Unternehmen, bei dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind, dem neuen Kreditinstitut oder Unternehmen unverzüglich mitzuteilen:

 
a)
den Betrag der vermögenswirksamen Leistungen,

b)
das Kalenderjahr, dem sie zuzuordnen sind,

c)
das Ende der Sperrfrist,

d)
seinen Institutsschlüssel gemäß § 5 Absatz 1 und

e)
die bisherige Vertragsnummer des Arbeitnehmers."

b)
In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 wird jeweils das Wort „schriftlich" gestrichen.

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Kreditinstitut, das Unternehmen oder der Arbeitgeber, bei dem vermögenswirksame Leistungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 oder Absatz 2 bis 4 des Gesetzes angelegt werden, hat in der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung seinen Institutsschlüssel und die Vertragsnummer des Arbeitnehmers anzugeben."

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „oder nach § 17 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes in der am 19. Januar 1989 geltenden Fassung" gestrichen.

c)
In Absatz 4 werden die Wörter „oder nach § 17 Abs. 5 Satz 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der am 19. Januar 1989 geltenden Fassung (BGBl. I S. 137)" gestrichen.

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „und der in § 17 Abs. 5 Satz 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der am 19. Januar 1989 geltenden Fassung (BGBl. I S. 137)" gestrichen.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „oder nach § 17 Abs. 5 Satz 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der am 19. Januar 1989 geltenden Fassung (BGBl. I S. 137)" und die Wörter „oder des § 5 Abs. 3 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der am 19. Februar 1987 geltenden Fassung (BGBl. I S. 630)" gestrichen.

c)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „oder des § 5 Abs. 4 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der am 19. Februar 1987 geltenden Fassung (BGBl. I S. 630)" gestrichen.

5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter „oder nach § 17 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes in der am 1. Januar 1989 geltenden Fassung" sowie die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1994 (BGBl. I S. 1446)" gestrichen.

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die bei der Zentralstelle für Arbeitnehmer-Sparzulage und Wohnungsbauprämie aufgezeichneten Arbeitnehmer-Sparzulagen für Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, Absatz 2 bis 4 des Gesetzes sind dem Kreditinstitut, dem Unternehmen oder dem Arbeitgeber, bei dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind, zugunsten des Arbeitnehmers zu überweisen."

6.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden der Satzteil vor Nummer 1 und die Nummern 1 und 2 wie folgt gefasst:

„Der Zentralstelle für Arbeitnehmer-Sparzulage und Wohnungsbauprämie ist anzuzeigen,

1.
von dem Kreditinstitut, der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder dem Versicherungsunternehmen, welches zu den nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Gesetzes angelegten vermögenswirksamen Leistungen eine elektronische Vermögensbildungsbescheinigung übermittelt hat, wenn vor Ablauf der Sperrfrist

a)
vermögenswirksame Leistungen zurückgezahlt werden,

b)
über Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne des § 4 des Gesetzes oder einem Bausparvertrag durch Rückzahlung, Abtretung, Beleihung oder in anderer Weise verfügt wird,

c)
die Festlegung erworbener Wertpapiere aufgehoben oder über solche Wertpapiere verfügt wird oder

d)
der Bausparvertrag zugeteilt oder die Bausparsumme ausgezahlt wird;

2.
von dem Kreditinstitut oder der Kapitalverwaltungsgesellschaft, bei dem oder bei der vermögenswirksame Leistungen nach § 4 des Gesetzes angelegt worden sind, wenn Spitzenbeträge nach § 4 Absatz 3 oder Absatz 4 Nummer 6 des Gesetzes von mehr als 150 Euro nicht rechtzeitig verwendet oder wiederverwendet worden sind;".

b)
Absatz 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Nur in den Anzeigen über eine teilweise schädliche vorzeitige Verfügung sind der Gesamtbetrag, über den schädlich vorzeitig verfügt worden ist, sowie die in den einzelnen Kalenderjahren jeweils angelegten vermögenswirksamen Leistungen anzugeben. Der Gesamtbetrag ist die Summe aller Teilbeträge, über die schädlich vorzeitig verfügt worden ist. Bei späteren Anzeigen sind auch die bereits angezeigten Teilbeträge einzubeziehen. Der jeweils letzte übermittelte Gesamtbetrag ist gültig."

7.
§ 10 wird wie folgt gefasst:

§ 10 Anwendungsregelung

(1) Diese Verordnung in der am 20. Juli 2017 geltenden Fassung ist, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, erstmals ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden.

(2) § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 in der am 20. Juli 2017 geltenden Fassung ist anzuwenden bei Anzeigen nach dem 19. Juli 2017."

8.
§ 11 wird aufgehoben.

9.
In § 5 Absatz 1 Satz 2, § 6 Absatz 2 Satz 1 sowie § 8 Absatz 3 und 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Zentralstelle der Länder" durch die Wörter „Zentralstelle für Arbeitnehmer-Sparzulage und Wohnungsbauprämie" ersetzt.