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Änderung § 6 SchlichtVerfV vom 31.10.2009
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§ 6 SchlichtVerfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.10.2009 geltenden Fassung | § 6 SchlichtVerfV n.F. (neue Fassung) in der am 31.10.2009 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Kosten des Verfahrens und der Schlichtungsstelle | |
(1) Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. Der Schlichtungsvorschlag kann einen Vorschlag zur Übernahme von Kosten enthalten, wenn dies zur angemessenen Beilegung des Streits der Beteiligten geboten erscheint. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Deutsche Bundesbank erhebt von dem am Verfahren beteiligten Unternehmen eine Gebühr von 200 Euro, es sei denn, dass die Schlichtungsstelle eine Schlichtung nach § 3 ablehnt. Das Unternehmen kann einen Erlass der Gebühr verlangen, wenn die Erhebung der Gebühr unangemessen wäre. | (Text neue Fassung) (2) Die Schlichtungsstelle erhebt von dem am Verfahren beteiligten Unternehmen eine Gebühr von 200 Euro, es sei denn, dass die Schlichtungsstelle eine Schlichtung nach § 3 ablehnt. Die Gebühr kann auf Antrag des Unternehmens erlassen oder gemindert werden, wenn die Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise unangemessen wäre. |
(3) Absatz 2 gilt nicht für Unternehmen, für welche die Übertragung nach § 7 wirksam geworden ist. |
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