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§ 1 - Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV)
V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2374 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Geltung ab 20.07.2017; FNA: 611-17-8 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 20.07.2017; FNA: 611-17-8 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 1 Zuständiges Hauptzollamt
Örtlich zuständig ist
- 1.
- für inländische Fahrzeuge und für besondere Kennzeichen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes das Hauptzollamt, in dessen Bezirk die nach § 75 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung örtlich zuständige Zulassungsbehörde ihren Sitz hat;
- 2.
- für ausländische Fahrzeuge
- a)
- zur steuerlichen Abfertigung beim Eingang in das Inland das Hauptzollamt, in dessen Bezirk die Hoheitsgrenze mit dem Fahrzeug überschritten wird,
- b)
- in den übrigen Fällen das Hauptzollamt, das zuerst mit der Sache befasst wird;
- 3.
- für widerrechtlich benutzte Fahrzeuge das Hauptzollamt, das zuerst mit der Sache befasst wird oder bei Einhaltung der verkehrsrechtlich vorgeschriebenen Zulassung nach Nummer 1 zuständig wäre.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften V. v. 20. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 199 m.W.v. 1. September 2023
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Frühere Fassungen von § 1 KraftStDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.09.2023 | Artikel 3 Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 KraftStDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 KraftStDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KraftStDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Artikel 1 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 23 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
§ 63 FZV Mitteilungen an die Finanzbehörden
... Die Zulassungsbehörde hat den nach § 1 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Artikel 3 FZVNEV Änderung der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung
... (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 46" durch die Angabe „§ 75" ersetzt. ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
V. v. 03.02.2011 BGBl. I S. 139; aufgehoben durch Artikel 13 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
§ 36 FZV Mitteilungen an die für die Kraftfahrzeugsteuerverwaltung zuständigen Behörden (vom 01.01.2018)
... Die Zulassungsbehörde teilt der nach § 1 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde ...
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