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§ 4 - Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV)

V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2374 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Geltung ab 20.07.2017; FNA: 611-17-8 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 4 Anhängerzuschlag



(1) 1Der Antrag auf Erhöhung der Steuer um den Anhängerzuschlag nach § 10 Absatz 2 des Gesetzes kann bei der Zulassungsbehörde zugleich mit dem Antrag auf verkehrsrechtliche Zulassung gestellt werden. 2Er ist in diesem Fall in die Steuererklärung mit aufzunehmen.

(2) 1In den übrigen Fällen ist der Antrag beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. 2Der Antrag gilt als Steuererklärung im Sinne des § 150 der Abgabenordnung.

(3) Ein Antrag im Sinne des § 10 Absatz 2 des Gesetzes ist auch der Antrag, den Anhängerzuschlag nicht mehr in Anspruch nehmen zu wollen.



 

Zitierungen von § 4 KraftStDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KraftStDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KraftStDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 KraftStDV Besondere Kennzeichen
... besondere Kennzeichen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes sind die §§ 3 bis 7 sinngemäß ...
§ 9 KraftStDV Grundsatz
... gelten, soweit in den §§ 10 bis 14 nichts anderes bestimmt ist, die §§ 3 bis 7 ...