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§ 5 - Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV)

V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2374 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Geltung ab 20.07.2017; FNA: 611-17-8 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 5 Mitwirkung der Zulassungsbehörden



(1) Die Zulassungsbehörden und die von ihnen mit der Vorbereitung und Durchführung der Zulassung beauftragten Stellen sind verpflichtet, bei der Durchführung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 mitzuwirken.

(2) Die Mitwirkung der Zulassungsbehörden gegenüber den Hauptzollämtern umfasst insbesondere

1.
die Prüfung der Angaben in der Steuererklärung und die Bescheinigung, dass die Eintragungen mit den Angaben in den vorgelegten Urkunden übereinstimmen, sowie die Übersendung der Steuererklärung;

2.
die Mitteilung der in § 63 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung bezeichneten Daten sowie

3.
die Mitteilung folgender Daten:

a)
wenn eine schriftliche Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes erteilt wird, den für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem Konto erforderlichen Datensatz,

b)
wenn das Kennzeichen geändert wird, das neue und das bisherige Kennzeichen sowie die übrigen für die Besteuerung notwendigen Angaben,

c)
wenn der Standort des Fahrzeugs verlegt wird, die neue Anschrift des Halters,

d)
wenn einem Kraftfahrzeuganhänger in den Fällen des § 10 Absatz 1 des Gesetzes

aa)
erstmals ein grünes Kennzeichen zugeteilt wird: das Kennzeichen und den Tag der Zuteilung,

bb)
anstelle eines grünen Kennzeichens ein Kennzeichen mit schwarzer Beschriftung auf weißem Grund zugeteilt wird: das Kennzeichen und den Tag der Zuteilung,

e)
wenn für einen zum Verkehr zugelassenen Personenkraftwagen in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)

aa)
die nachträgliche Anerkennung als schadstoffarm vermerkt wird, den Tag der Anerkennung als schadstoffarm,

bb)
der Vermerk „schadstoffarm" gelöscht wird, den Tag der Löschung,

cc)
die Anerkennung als besonders partikelreduziert gelöscht wird, den Tag der Löschung,

f)
wenn ein zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet wird oder diese geändert oder ausgebaut wird,

aa)
die Art der Anlage,

bb)
die Änderung oder den Ausbau der Anlage,

cc)
die durch die Ausstattung, Änderung oder den Ausbau der Anlage erreichte Emissionsklasse und

dd)
den Tag der nach dem Gesetz maßgeblichen Feststellung durch die Zulassungsbehörde und

g)
wenn ein Personenkraftwagen oder ein leichtes Nutzfahrzeug zum Verkehr zugelassen wird, die Kohlendioxidemissionen in Gramm je Kilometer nach Maßgabe des Gesetzes.

(3) 1Die Steuererklärung nach Absatz 2 Nummer 1 und die sonstigen für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Mitteilungen können mit Hilfe elektronischer Datenträger oder durch Datenfernübertragung gemäß den §§ 87a bis 87d und 93c der Abgabenordnung dem zuständigen Hauptzollamt oder der dafür bestimmten Datenverarbeitungsstelle übermittelt werden. 2Voraussetzung ist, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit der Datenübermittlung sichergestellt ist.





 

Frühere Fassungen von § 5 KraftStDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2023Artikel 3 Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 KraftStDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 KraftStDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KraftStDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 KraftStDV Besondere Kennzeichen
... besondere Kennzeichen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes sind die §§ 3 bis 7 sinngemäß ...
§ 9 KraftStDV Grundsatz
... gelten, soweit in den §§ 10 bis 14 nichts anderes bestimmt ist, die §§ 3 bis 7 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Artikel 1 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
§ 63 FZV Mitteilungen an die Finanzbehörden
... 31 Buchstabe a und b, Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b und Absatz 9 bezeichneten Daten sowie die in § 5 Absatz 2 Nummer 3 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung bezeichneten Daten; 2. bei der Zuteilung eines roten Kennzeichens die nach § 57 ... (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten sind nach Maßgabe des § 5 Absatz 3 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung elektronisch zu übermitteln. Die elektronische Übermittlung der Daten hat ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Artikel 3 FZVNEV Änderung der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung
... Angabe „§ 46" durch die Angabe „§ 75" ersetzt. 2. In § 5 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 36 Absatz 1" durch die Angabe „§ 63 Absatz 1" ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
V. v. 03.02.2011 BGBl. I S. 139; aufgehoben durch Artikel 13 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
§ 36 FZV Mitteilungen an die für die Kraftfahrzeugsteuerverwaltung zuständigen Behörden (vom 01.01.2018)
... Buchstabe f, Nummer 26 Buchstabe a und b, Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b und Absatz 8 sowie die in § 5 Absatz 2 Nummer 3 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung bezeichneten Daten; 2. bei Zuteilung von roten Kennzeichen die nach § 30 Absatz 2 ... (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten sind nach Maßgabe des § 5 Absatz 3 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. Die elektronische Übermittlung ...