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§ 10 - Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV)
V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2374 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Geltung ab 20.07.2017; FNA: 611-17-8 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 20.07.2017; FNA: 611-17-8 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 10 Steuererklärung
§ 10 wird in 3 Vorschriften zitiert
1Der Steuerschuldner hat eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben
- 1.
- am deutschen Teil der Grenze der Europäischen Union bei der Zollstelle, die für die amtliche Abfertigung zuständig ist, oder
- 2.
- im Straßenverkehr innerhalb der Europäischen Union bei der Zollstelle, die von der Generalzolldirektion hierzu bestimmt ist.
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Zitierungen von § 10 KraftStDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 KraftStDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KraftStDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 KraftStDV Grundsatz
... ausländische Fahrzeuge gelten, soweit in den §§ 10 bis 14 nichts anderes bestimmt ist, die §§ 3 bis 7 ...
§ 12 KraftStDV Weiterversteuerung
... vornehmen, die mit der Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer befasst ist. (2) Die §§ 10 und 11 gelten ...
§ 13 KraftStDV Mitführ- und Auskunftspflichten des Steuerschuldners (vom 09.03.2023)
... für Logistik und Mobilität vorzuzeigen. (2) In den Fällen des § 10 Nummer 1 hat der Steuerschuldner die Steuerkarte bei jedem Grenzübertritt vorzulegen und den in Absatz ...
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