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§ 10 - Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV)

V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2374 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Geltung ab 20.07.2017; FNA: 611-17-8 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 10 Steuererklärung



1Der Steuerschuldner hat eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben

1.
am deutschen Teil der Grenze der Europäischen Union bei der Zollstelle, die für die amtliche Abfertigung zuständig ist, oder

2.
im Straßenverkehr innerhalb der Europäischen Union bei der Zollstelle, die von der Generalzolldirektion hierzu bestimmt ist.

2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 kann die Steuererklärung vor dem Eingang des Fahrzeugs in das Inland auch auf dem Postweg abgegeben werden; in diesem Fall ist die Steuer gleichzeitig mit der Abgabe der Steuererklärung zu entrichten.

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Zitierungen von § 10 KraftStDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 KraftStDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KraftStDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 KraftStDV Grundsatz
... ausländische Fahrzeuge gelten, soweit in den §§ 10 bis 14 nichts anderes bestimmt ist, die §§ 3 bis 7 ...
§ 12 KraftStDV Weiterversteuerung
... vornehmen, die mit der Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer befasst ist. (2) Die §§ 10 und 11 gelten ...
§ 13 KraftStDV Mitführ- und Auskunftspflichten des Steuerschuldners (vom 09.03.2023)
... für Logistik und Mobilität vorzuzeigen. (2) In den Fällen des § 10 Nummer 1 hat der Steuerschuldner die Steuerkarte bei jedem Grenzübertritt vorzulegen und den in Absatz ...