Tools:
Update via:
§ 14 - Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV)
V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2374 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Geltung ab 20.07.2017; FNA: 611-17-8 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
|
Geltung ab 20.07.2017; FNA: 611-17-8 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
|
§ 14 Steuererstattung
§ 14 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Ansprüche auf Erstattung der Steuer, die sich auf Grund des § 12 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes ergeben, sind unter Rückgabe der Steuerkarte beim zuständigen Hauptzollamt schriftlich geltend zu machen.
(2) 1Als Tag der Beendigung der Steuerpflicht gilt der Tag, an dem der Steuerschuldner die Steuerkarte zurückgibt. 2§ 5 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes gilt sinngemäß.
Zitierungen von § 14 KraftStDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 KraftStDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KraftStDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 KraftStDV Grundsatz
... ausländische Fahrzeuge gelten, soweit in den §§ 10 bis 14 nichts anderes bestimmt ist, die §§ 3 bis 7 ...
§ 16 KraftStDV Steuerfestsetzung, Steuererhebung
... Benutzung kann die Festsetzung und Erhebung der Steuer nach den §§ 11 bis 14 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12682/a207918.htm