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Änderung § 13 KraftStDV vom 09.03.2023
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§ 13 KraftStDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.03.2023 geltenden Fassung | § 13 KraftStDV n.F. (neue Fassung) in der am 09.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Mitführ- und Auskunftspflichten des Steuerschuldners | |
(Text alte Fassung) (1) Der Steuerschuldner hat die Steuerkarte mitzuführen und auf Verlangen den Bediensteten der Zollverwaltung, der Polizei oder des Bundesamtes für Güterverkehr vorzuzeigen. | (Text neue Fassung) (1) Der Steuerschuldner hat die Steuerkarte mitzuführen und auf Verlangen den Bediensteten der Zollverwaltung, der Polizei oder des Bundesamtes für Logistik und Mobilität vorzuzeigen. |
(2) In den Fällen des § 10 Nummer 1 hat der Steuerschuldner die Steuerkarte bei jedem Grenzübertritt vorzulegen und den in Absatz 1 genannten Behörden auf Verlangen Auskunft zu erteilen. |
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