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Abschnitt 6 - Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV)
V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2379, 2018 I 202
Geltung ab 19.08.2017, abweichend siehe § 20; FNA: 2129-8-42 Umweltschutz
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Geltung ab 19.08.2017, abweichend siehe § 20; FNA: 2129-8-42 Umweltschutz
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Abschnitt 6 Anforderungen an die Überwachung
§ 12 Betriebstagebuch
§ 12 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Betreiber einer Anlage hat zur Überprüfung des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebs ein Betriebstagebuch zu führen, in das unverzüglich mindestens die Informationen gemäß Anlage 4 Teil 1 einzustellen sind.
(2) 1Das Betriebstagebuch kann durch Speicherung der Angaben gemäß Absatz 1 mittels elektronischer Datenverarbeitung geführt werden. 2Das Betriebstagebuch muss jederzeit einsehbar sein und in Klarschrift vorgelegt werden können.
(3) 1Der Betreiber hat die in das Betriebstagebuch eingestellten Angaben der zuständigen Behörde sowie im Rahmen der Überprüfung den gemäß § 14 Beauftragten jederzeit in Klarschrift auf Verlangen vorzulegen. 2Der Betreiber hat das Betriebstagebuch samt Anlagen jeweils beginnend mit dem Datum der Einstellung des letzten Eintrags fünf Jahre aufzubewahren.
§ 13 Anzeigepflichten
§ 13 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Der Betreiber einer Neuanlage hat diese spätestens einen Monat nach der Erstbefüllung mit Nutzwasser der zuständigen Behörde gemäß Anlage 4 Teil 2 anzuzeigen.
(2) Der Betreiber einer Bestandsanlage hat diese spätestens einen Monat nach dem 19. Juli 2018 der zuständigen Behörde gemäß Anlage 4 Teil 2 anzuzeigen.
(3) Der Betreiber hat unverzüglich, aber spätestens innerhalb eines Monats, Folgendes der zuständigen Behörde gemäß Anlage 4 Teil 2 anzuzeigen:
- 1.
- Änderungen der Anlage und
- 2.
- die Anlagenstilllegung.
(4) Bei einem Betreiberwechsel hat der neue Betreiber diesen Wechsel unverzüglich, aber spätestens innerhalb eines Monats, der zuständigen Behörde anzuzeigen.
§ 14 Überprüfung der Anlagen
§ 14 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Betreiber hat nach der Inbetriebnahme regelmäßig alle fünf Jahre von
- 1.
- einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder
- 2.
- einer akkreditierten Inspektionsstelle Typ A
für Anlagen, die in Betrieb gegangen sind vor dem | erste Überprüfung bis zum |
19. August 2011 | 19. August 2019 |
19. August 2013 | 19. August 2020 |
19. August 2015 | 19. August 2021 |
19. August 2017 | 19. August 2022 |
(2) Der Betreiber hat den Sachverständigen und die Inspektionsstelle zu beauftragen, die Ergebnisse der Überprüfungen zeitgleich dem Betreiber und der zuständigen Behörde jeweils innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Überprüfung mitzuteilen.
(3) Für Anlagen, die als Anlagenteile oder Nebeneinrichtungen von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen betrieben werden, kann die zuständige Behörde von den Absätzen 1 und 2 abweichende Anforderungen zur Überprüfung dieser Anlagen in der Genehmigung festlegen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12684/b29601.htm