Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 6 StrRehaHomG vom 19.07.2022

Ähnliche Seiten: Änderungshistorie des StrRehaHomG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 6 StrRehaHomG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2022 geltenden Fassung
§ 6 StrRehaHomG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 11.07.2022 BGBl. I S. 1082
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Entschädigungsverfahren beim Bundesamt für Justiz


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der Anspruch auf Entschädigung ist innerhalb von fünf Jahren ab dem 22. Juli 2017 beim Bundesamt für Justiz geltend zu machen. 2 Das Bundesamt für Justiz setzt die Höhe der Entschädigung durch Verwaltungsakt fest.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Anspruch auf Entschädigung ist bis einschließlich 21. Juli 2027 beim Bundesamt für Justiz geltend zu machen. 2 Das Bundesamt für Justiz setzt die Höhe der Entschädigung durch Verwaltungsakt fest.

(2) Antragsberechtigt ist die rehabilitierte Person.

(3) 1 Für die Gewährung einer Entschädigung gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 1 ist eine Ausfertigung des nach § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 aufgehobenen Urteils oder eine Rehabilitierungsbescheinigung nach § 3 Absatz 1 Satz 3 vorzulegen. 2 Für die Gewährung einer Entschädigung gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 muss der Antragsteller ferner die Zeiten der Freiheitsentziehung glaubhaft machen. 3 Zur Glaubhaftmachung kann auch die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers zugelassen werden. 4 Für die Abnahme der Versicherung an Eides statt ist das Bundesamt für Justiz zuständig.

(4) Für das Entschädigungsverfahren beim Bundesamt für Justiz werden keine Kosten erhoben.




Anzeige