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Änderung § 6 StrRehaHomG vom 19.07.2022
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§ 6 StrRehaHomG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.07.2022 geltenden Fassung | § 6 StrRehaHomG n.F. (neue Fassung) in der am 19.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 11.07.2022 BGBl. I S. 1082 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Entschädigungsverfahren beim Bundesamt für Justiz | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Anspruch auf Entschädigung ist innerhalb von fünf Jahren ab dem 22. Juli 2017 beim Bundesamt für Justiz geltend zu machen. 2 Das Bundesamt für Justiz setzt die Höhe der Entschädigung durch Verwaltungsakt fest. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Anspruch auf Entschädigung ist bis einschließlich 21. Juli 2027 beim Bundesamt für Justiz geltend zu machen. 2 Das Bundesamt für Justiz setzt die Höhe der Entschädigung durch Verwaltungsakt fest. |
(2) Antragsberechtigt ist die rehabilitierte Person. (3) 1 Für die Gewährung einer Entschädigung gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 1 ist eine Ausfertigung des nach § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 aufgehobenen Urteils oder eine Rehabilitierungsbescheinigung nach § 3 Absatz 1 Satz 3 vorzulegen. 2 Für die Gewährung einer Entschädigung gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 muss der Antragsteller ferner die Zeiten der Freiheitsentziehung glaubhaft machen. 3 Zur Glaubhaftmachung kann auch die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers zugelassen werden. 4 Für die Abnahme der Versicherung an Eides statt ist das Bundesamt für Justiz zuständig. (4) Für das Entschädigungsverfahren beim Bundesamt für Justiz werden keine Kosten erhoben. |
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