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Artikel 4 - Netzentgeltmodernisierungsgesetz (NetzEntgMoG k.a.Abk.)

G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2503, 3343 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549
Geltung ab 22.07.2017, abweichend siehe Artikel 6
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Artikel 4 Änderung der Stromnetzentgeltverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2017 StromNEV § 18, § 19, Anlage 4a (neu)

Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Erzeugungsanlagen" die Wörter „, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind," eingefügt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Bei Anlagen mit volatiler Erzeugung ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie nur dann ein Entgelt erhalten, wenn sie vor dem 1. Januar 2018 in Betrieb genommen worden sind."

cc)
In dem neuen Satz 3 werden nach den Wörtern „vermiedenen Netzentgelten entsprechen" die Wörter „, die nach Maßgabe des § 120 des Energiewirtschaftsgesetzes ermittelt werden" eingefügt.

dd)
Der neue Satz 4 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bbb)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 6 Absatz 5" durch die Wörter „§ 6 Absatz 4 Satz 1" und der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

ccc)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
aus KWK-Anlagen nach § 8a Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes gefördert wird."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene" die Wörter „nach Maßgabe des § 120 Absatz 2 bis 6 des Energiewirtschaftsgesetzes" eingefügt.

bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Bei der Ermittlung nach den Sätzen 1 und 2 sind die für die einzelnen Übertragungsnetzbetreiber in Anlage 4a angegebenen Werte zugrunde zu legen."

c)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die vermiedenen Netzentgelte nach Absatz 1, die sich auf Grund der Ermittlung nach den Absätzen 2 und 3 für die jeweilige Erzeugungsanlage ergeben, werden für Anlagen mit volatiler Erzeugung ab dem 1. Januar 2018 schrittweise jährlich, jeweils zum 1. Januar des Jahres, jeweils um einen Betrag von einem Drittel des ursprünglichen Ausgangswertes abgesenkt."

2.
Dem § 19 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Bei gleichzeitigem netzdienlichen Verhalten nach Absatz 2 Satz 1 darf das individuelle Netzentgelt für Letztverbraucher nach Satz 1 nicht weniger als 20 Prozent des nach Satz 2 ermittelten Jahresleistungspreises betragen."

3.
Nach Anlage 4 wird folgende Anlage 4a eingefügt:

Anlage 4a (zu § 18 Absatz 2) Referenzpreisblatt für die Netzentgelte von Übertragungsnetzbetreibern zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte nach § 18 Absatz 2

Nach § 120 Absatz 4 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes sind zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte für das Jahr 2018 jeweils die Preisblätter des Jahres 2016 zugrunde zu legen.

Im Jahr 2018 werden auf der Basis der Preisblätter des Jahres 2016 die Kosten nach § 120 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes vollständig herausgerechnet, soweit sie in den Erlösobergrenzen des Jahres 2016 enthalten waren und damit in die Preisblätter des Jahres 2016 eingeflossen sind. Diese Kosten werden ab dem Jahr 2018 nicht mehr bei der Ermittlung der vermiedenen Netzentgelte berücksichtigt.

Daraus ergeben sich die Werte, die als Netzentgelte für die Übertragungsnetze der Berechnung der vermiedenen Netzentgelte im jeweiligen Jahr zugrunde zu legen sind. Sie sind bezogen auf die Netzentgelte für den Strombezug aus dem Höchstspannungsnetz, die in den Preisblättern der Übertragungsnetzbetreiber für einen Bezug von mehr als 2.500 Benutzungsstunden gelten. Ab dem Jahr 2018 bleiben die Werte für die Berechnungsgrundlage konstant. Sie sind die Obergrenzen im Sinne des § 120 Absatz 4 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes."



 

Zitierungen von Artikel 4 Netzentgeltmodernisierungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 NetzEntgMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NetzEntgMoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur schrittweisen Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
V. v. 20.06.2018 BGBl. I S. 865
Artikel 1 StromNEVuaÄndV Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
... Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...