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Änderung § 1 SaRegG vom 26.05.2020

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§ 1 SaRegG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.05.2020 geltenden Fassung
§ 1 SaRegG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.05.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 16a Abs. 1 G. v. 28.04.2020 BGBl. I S. 960, 1018

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Samenspenderregister


(Text alte Fassung)

(1) Beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information wird ein Samenspenderregister errichtet und geführt.

(Text neue Fassung)

(1) Beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte wird ein Samenspenderregister errichtet und geführt.

(2) 1 Zweck des Samenspenderregisters ist es, für Personen, die durch heterologe Verwendung von Samen bei einer ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtung gezeugt worden sind, die Verwirklichung des Rechts auf Kenntnis ihrer Abstammung sicherzustellen. 2 Gleichzeitig werden mit diesem Gesetz die organisatorischen einschließlich der verfahrensmäßigen Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts geschaffen.