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Artikel 1 - 2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (2. PStRÄndG)
Artikel 1 Änderung des Personenstandsgesetzes
Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2017 PStG § 34, § 7, § 8, § 16, § 31, § 5, § 35, § 36, § 37, § 41, § 42, § 43, § 44, § 45, § 60, § 73, § 74, § 75, § 76, § 77, § 78, § 79 (neu), mWv. 1. November 2018 § 45a (neu), § 57, § 58
Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2429) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8 Verlust eines Personenstandsregisters". - b)
- Nach der Angabe zu § 45 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 45a Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen". - c)
- Die Angabe zu Kapitel 10 wird wie folgt gefasst:
„Kapitel 10 Zwangsmittel, Bußgeldvorschriften, Besonderheiten". - d)
- Die Angabe zu § 76 wird wie folgt gefasst:
„§ 76 Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Altregister". - e)
- Die Angabe zu § 77 wird wie folgt gefasst:
„§ 77 Fortführung, Aufbewahrung und Benutzung der Familienbücher". - f)
- Die Angabe zu § 78 wird wie folgt gefasst:
„§ 78 (weggefallen)". - g)
- Folgende Angabe wird angefügt:
„§ 79 Altfallregelung".
- 2.
- § 5 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:„(5) Für die Fortführung der Personenstandsregister und der Sicherungsregister gelten folgende Fristen:
- 1.
- für Eheregister und Lebenspartnerschaftsregister 80 Jahre;
- 2.
- für Geburtenregister 110 Jahre;
- 3.
- für Sterberegister 30 Jahre; für Sterberegister des Sonderstandesamts in Bad Arolsen 80 Jahre."
- 3.
- § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Aufbewahrung(1) Die Personenstandsregister und die Sicherungsregister sind räumlich getrennt voneinander und vor unberechtigtem Zugriff geschützt aufzubewahren.(2) Die Personenstandsregister sind dauernd aufzubewahren. Für die Sicherungsregister und die Sammelakten endet die Pflicht zur Aufbewahrung mit Ablauf der in § 5 Absatz 5 für das jeweilige Register genannten Frist.(3) Nach Ablauf der in § 5 Absatz 5 genannten Fristen sind die Personenstandsregister, die Sicherungsregister und die Sammelakten nach den jeweiligen archivrechtlichen Vorschriften den zuständigen öffentlichen Archiven zur Übernahme anzubieten. Dies gilt nicht für stillgelegte Registereinträge nach § 47 Absatz 4; diese sind zu löschen." - 4.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 8 Verlust eines Personenstandsregisters". - b)
- Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:„(1) Gerät ein Ehe-, Lebenspartnerschafts-, Geburten- oder Sterberegister ganz oder teilweise in Verlust, so ist es auf Grund des Sicherungsregisters wiederherzustellen. Ein Verlust ist auch dann gegeben, wenn die Daten eines Registereintrags wegen eines nicht zu behebenden technischen Fehlers nicht mehr zu verwenden sind.(2) Gerät das Sicherungsregister ganz oder teilweise in Verlust, so ist es auf Grund des Personenstandsregisters wiederherzustellen. Sind sowohl das Personenstandsregister als auch das Sicherungsregister in Verlust geraten, so sind beide Register durch Neubeurkundung wiederherzustellen. Die Beurkundungen werden nach amtlicher Ermittlung des Sachverhalts vorgenommen."
- c)
- In Absatz 4 wird das Wort „Erneuerung" durch das Wort „Neubeurkundung" ersetzt.
- 5.
- § 16 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Der Eheeintrag wird nicht mehr fortgeführt, wenn nach Absatz 1 Nummer 4 eine Folgebeurkundung über das Nichtbestehen der Ehe eingetragen worden ist. Wurde zum Eheeintrag eine Folgebeurkundung über die Auflösung der Ehe oder die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 aufgenommen, ist eine weitere Folgebeurkundung nur über die Änderung des Namens, Berichtigungen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 über die Aufhebung eines Beschlusses und die Auflösung der Ehe durch Eheschließung des anderen Ehegatten einzutragen. Die Änderung der Vornamen ist nicht einzutragen, wenn diese auf Grund des Transsexuellengesetzes oder in einem Adoptionsverfahren geändert wurden. Für einen Ehegatten, der wieder geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat, ist nur eine Folgebeurkundung über Berichtigungen nach Absatz 1 Nummer 8 einzutragen."
- 6.
- § 31 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- die Vornamen und der Familienname des Ehegatten oder Lebenspartners, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes verheiratet war oder eine Lebenspartnerschaft führte; war die Ehe oder Lebenspartnerschaft durch Tod aufgelöst oder war der Ehegatte oder Lebenspartner für tot erklärt oder war seine Todeszeit gerichtlich festgestellt worden, sind die Angaben für den letzten Ehegatten oder Lebenspartner aufzunehmen,".
- 7.
- § 34 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Antragsberechtigt sind die Ehegatten, sind beide verstorben, deren Eltern und Kinder." - b)
- In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Wohnsitz" die Wörter „hat oder zuletzt hatte" eingefügt.
- 8.
- § 35 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Antragsberechtigt sind die Lebenspartner, sind beide verstorben, deren Eltern und Kinder." - b)
- In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Wohnsitz" die Wörter „hat oder zuletzt hatte" eingefügt.
- 9.
- § 36 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; hatte die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so beurkundet das für diesen Ort zuständige Standesamt den Sterbefall. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt den Personenstandsfall, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin den Personenstandsfall."
- 10.
- § 37 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Der Schiffsführer hat die Niederschrift dem Standesamt I in Berlin zu übersenden." - b)
- Absatz 3 Satz 4 wird gestrichen.
- 11.
- § 41 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „nach der Eheschließung" eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 werden nach dem Wort „Namensänderung" die Wörter „des Kindes oder" eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Wohnsitz" die Wörter „hat oder zuletzt hatte" eingefügt.
- 12.
- § 42 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort „Lebenspartner" die Wörter „nach der Begründung der Lebenspartnerschaft" eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Wohnsitz" die Wörter „hat oder zuletzt hatte" eingefügt.
- 13.
- In § 43 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Wohnsitz" die Wörter „hat oder zuletzt hatte" eingefügt.
- 14.
- § 44 Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen.
- 15.
- § 45 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Eltern" die Wörter „nach der Beurkundung der Geburt" eingefügt.
- b)
- Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ist die Geburt des Kindes nicht in einem deutschen Geburtenregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind oder ein Elternteil seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat."
abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2018
- 16.
- Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:
„§ 45a Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen(1) Unterliegt der Name einer Person deutschem Recht und hat sie mehrere Vornamen, so kann deren Reihenfolge durch Erklärung des Namenträgers gegenüber dem Standesamt neu bestimmt werden (Vornamensortierung). Eine Änderung der Schreibweise der Vornamen sowie das Hinzufügen von neuen Vornamen oder das Weglassen von Vornamen ist dabei nicht zulässig; die Artikel 47 und 48 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche und § 94 des Bundesvertriebenengesetzes bleiben unberührt. Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden; sie kann auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden.(2) Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nach Absatz 1 nur selbst abgeben; das Kind bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.(3) Zur Entgegennahme der Erklärung ist das Standesamt zuständig, das das Geburtenregister für die Person führt, deren Vornamen neu sortiert werden sollen. Ist die Geburt nicht in einem deutschen Geburtenregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, das das Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister der Person führt. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig." - 17.
- § 57 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) In die Eheurkunde wird außerhalb des Beurkundungstextes ein Hinweis auf die Beurkundung der Geburt der Ehegatten aufgenommen."
- 18.
- § 58 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird folgender Halbsatz angefügt:
„Gleiches gilt für die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Lebenspartners." - b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) In die Lebenspartnerschaftsurkunde wird außerhalb des Beurkundungstextes ein Hinweis auf die Beurkundung der Geburt der Lebenspartner aufgenommen."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 19.
- § 60 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- die Vornamen und der Familienname des Ehegatten oder Lebenspartners, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes verheiratet war oder eine Lebenspartnerschaft führte; war die Ehe oder Lebenspartnerschaft durch Tod aufgelöst oder war der Ehegatte oder Lebenspartner für tot erklärt oder war seine Todeszeit gerichtlich festgestellt worden, sind die Vornamen und der Familienname des letzten Ehegatten oder Lebenspartners anzugeben,".
- 20.
- Die Überschrift des Kapitels 10 wird wie folgt gefasst:
„Kapitel 10 Zwangsmittel, Bußgeldvorschriften, Besonderheiten". - 21.
- § 73 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 23 wird aufgehoben.
- b)
- Nummer 24 wird Nummer 23 und wie folgt gefasst:
- c)
- Nummer 25 wird aufgehoben.
- d)
- Nummer 26 wird Nummer 24 und wie folgt gefasst:
- „24.
- die Benutzung der als Heiratseinträge fortgeführten Familienbücher (§ 77)."
- 22.
- § 74 wird wie folgt geändert:
- 23.
- § 75 wird wie folgt gefasst:
„§ 75 Übergangsbeurkundung
Die zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2013 in einem Papierregister beurkundeten Personenstandseinträge (Übergangsbeurkundungen) können in elektronische Register übernommen werden; in diesem Fall gelten die §§ 3 bis 5 entsprechend." - 24.
- § 76 wird wie folgt gefasst:
„§ 76 Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Altregister(1) Altregister sind die bis zum 31. Dezember 2008 angelegten Personenstandsbücher sowie die seit dem 1. Januar 1876 geführten Standesregister und standesamtlichen Nebenregister und die davor geführten Zivilstandsregister (Standesbücher). Für ihre Fortführung und Beweiskraft gelten die §§ 5, 16, 17, 27, 32 und 54 entsprechend, die Folgebeurkundungen sind von dem Standesbeamten zu unterschreiben.(2) Für die Fortführung der Zweitbücher gilt § 4 Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass Hinweise nicht einzutragen sind.(3) Für die Benutzung der Altregister und der dazu geführten Sammelakten gelten die §§ 61 bis 66 entsprechend.(4) Für die Aufbewahrung und das Anbieten der Altregister, der Zweitbücher und der Sammelakten gegenüber den Archiven gilt § 7 Absatz 1 und 3 entsprechend.(5) Die Altregister können innerhalb der in § 5 Absatz 5 genannten Fristen elektronisch erfasst und fortgeführt werden; in diesem Fall gelten die §§ 3 bis 5 entsprechend." - 25.
- § 77 wird wie folgt gefasst:
„§ 77 Fortführung, Aufbewahrung und Benutzung der Familienbücher(1) Die Familienbücher werden als Heiratseinträge fortgeführt; die bisherigen Heiratseinträge in den Heiratsbüchern werden nicht fortgeführt. § 16 gilt entsprechend.(2) Zuständig für die Fortführung des Familienbuchs ist das Standesamt, das den Heiratseintrag für die Ehe führt. Ist die Ehe nicht in einem deutschen Heiratsbuch beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, das am 24. Februar 2007 das Familienbuch führte.(3) Aus den Familienbüchern, die als Heiratseinträge fortgeführt werden, werden als Personenstandsurkunden nur Eheurkunden (§ 57) ausgestellt." - 26.
- § 78 wird aufgehoben.
- 27.
- Folgender § 79 wird angefügt:
„§ 79 Altfallregelung
Für die Bearbeitung von Anträgen auf Beurkundung von Auslandspersonenstandsfällen und von namensrechtlichen Erklärungen, die vor dem 1. November 2017 beim Standesamt I in Berlin gestellt oder dort eingegangen sind, bleibt abweichend von der in § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 3 Satz 1, § 36 Absatz 2, § 41 Absatz 2 Satz 2, § 42 Absatz 2 Satz 2, § 43 Absatz 2 Satz 3 und § 45 Absatz 2 Satz 2 getroffenen Zuständigkeitsreglung bei lediglich früherem Wohnsitz im Inland das Standesamt I in Berlin zuständig."
Zitierungen von Artikel 1 2. PStRÄndG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. PStRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. PStRÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 4 2. PStRÄndG Inkrafttreten
... Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. November 2017 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 16 bis 18 sowie Artikel 2 Nummer 9, 11, 17, 18 Buchstabe a, Nummer 19 Buchstabe a, Nummer 21 und 25 treten ...
Zitat in folgenden Normen
Erste Verordnung zur Änderung der Personenstandsverordnung
V. v. 24.10.2018 BGBl. I S. 1768
Eingangsformel 1. PStVÄndV
... des § 73 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 21 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2522 ) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2787
Artikel 2 EheRÄndG Änderungen weiterer Gesetze
... (2) Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2522) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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