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Zweites Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - 2. PStRÄndG)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Personenstandsgesetzes


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2017 PStG § 34, § 7, § 8, § 16, § 31, § 5, § 35, § 36, § 37, § 41, § 42, § 43, § 44, § 45, § 60, § 73, § 74, § 75, § 76, § 77, § 78, § 79 (neu), mWv. 1. November 2018 § 45a (neu), § 57, § 58

Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2429) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:

§ 8 Verlust eines Personenstandsregisters".

b)
Nach der Angabe zu § 45 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 45a Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen".

c)
Die Angabe zu Kapitel 10 wird wie folgt gefasst:

„Kapitel 10 Zwangsmittel, Bußgeldvorschriften, Besonderheiten".

d)
Die Angabe zu § 76 wird wie folgt gefasst:

§ 76 Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Altregister".

e)
Die Angabe zu § 77 wird wie folgt gefasst:

§ 77 Fortführung, Aufbewahrung und Benutzung der Familienbücher".

f)
Die Angabe zu § 78 wird wie folgt gefasst:

§ 78 (weggefallen)".

g)
Folgende Angabe wird angefügt:

§ 79 Altfallregelung".

2.
§ 5 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Für die Fortführung der Personenstandsregister und der Sicherungsregister gelten folgende Fristen:

1.
für Eheregister und Lebenspartnerschaftsregister 80 Jahre;

2.
für Geburtenregister 110 Jahre;

3.
für Sterberegister 30 Jahre; für Sterberegister des Sonderstandesamts in Bad Arolsen 80 Jahre."

3.
§ 7 wird wie folgt gefasst:

§ 7 Aufbewahrung

(1) Die Personenstandsregister und die Sicherungsregister sind räumlich getrennt voneinander und vor unberechtigtem Zugriff geschützt aufzubewahren.

(2) Die Personenstandsregister sind dauernd aufzubewahren. Für die Sicherungsregister und die Sammelakten endet die Pflicht zur Aufbewahrung mit Ablauf der in § 5 Absatz 5 für das jeweilige Register genannten Frist.

(3) Nach Ablauf der in § 5 Absatz 5 genannten Fristen sind die Personenstandsregister, die Sicherungsregister und die Sammelakten nach den jeweiligen archivrechtlichen Vorschriften den zuständigen öffentlichen Archiven zur Übernahme anzubieten. Dies gilt nicht für stillgelegte Registereinträge nach § 47 Absatz 4; diese sind zu löschen."

4.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 8 Verlust eines Personenstandsregisters".

b)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Gerät ein Ehe-, Lebenspartnerschafts-, Geburten- oder Sterberegister ganz oder teilweise in Verlust, so ist es auf Grund des Sicherungsregisters wiederherzustellen. Ein Verlust ist auch dann gegeben, wenn die Daten eines Registereintrags wegen eines nicht zu behebenden technischen Fehlers nicht mehr zu verwenden sind.

(2) Gerät das Sicherungsregister ganz oder teilweise in Verlust, so ist es auf Grund des Personenstandsregisters wiederherzustellen. Sind sowohl das Personenstandsregister als auch das Sicherungsregister in Verlust geraten, so sind beide Register durch Neubeurkundung wiederherzustellen. Die Beurkundungen werden nach amtlicher Ermittlung des Sachverhalts vorgenommen."

c)
In Absatz 4 wird das Wort „Erneuerung" durch das Wort „Neubeurkundung" ersetzt.

5.
§ 16 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Eheeintrag wird nicht mehr fortgeführt, wenn nach Absatz 1 Nummer 4 eine Folgebeurkundung über das Nichtbestehen der Ehe eingetragen worden ist. Wurde zum Eheeintrag eine Folgebeurkundung über die Auflösung der Ehe oder die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 aufgenommen, ist eine weitere Folgebeurkundung nur über die Änderung des Namens, Berichtigungen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 über die Aufhebung eines Beschlusses und die Auflösung der Ehe durch Eheschließung des anderen Ehegatten einzutragen. Die Änderung der Vornamen ist nicht einzutragen, wenn diese auf Grund des Transsexuellengesetzes oder in einem Adoptionsverfahren geändert wurden. Für einen Ehegatten, der wieder geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat, ist nur eine Folgebeurkundung über Berichtigungen nach Absatz 1 Nummer 8 einzutragen."

6.
§ 31 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
die Vornamen und der Familienname des Ehegatten oder Lebenspartners, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes verheiratet war oder eine Lebenspartnerschaft führte; war die Ehe oder Lebenspartnerschaft durch Tod aufgelöst oder war der Ehegatte oder Lebenspartner für tot erklärt oder war seine Todeszeit gerichtlich festgestellt worden, sind die Angaben für den letzten Ehegatten oder Lebenspartner aufzunehmen,".

7.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Antragsberechtigt sind die Ehegatten, sind beide verstorben, deren Eltern und Kinder."

b)
In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Wohnsitz" die Wörter „hat oder zuletzt hatte" eingefügt.

8.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Antragsberechtigt sind die Lebenspartner, sind beide verstorben, deren Eltern und Kinder."

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Wohnsitz" die Wörter „hat oder zuletzt hatte" eingefügt.

9.
§ 36 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; hatte die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so beurkundet das für diesen Ort zuständige Standesamt den Sterbefall. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt den Personenstandsfall, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin den Personenstandsfall."

10.
§ 37 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der Schiffsführer hat die Niederschrift dem Standesamt I in Berlin zu übersenden."

b)
Absatz 3 Satz 4 wird gestrichen.

11.
§ 41 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „nach der Eheschließung" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Namensänderung" die Wörter „des Kindes oder" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Wohnsitz" die Wörter „hat oder zuletzt hatte" eingefügt.

12.
§ 42 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort „Lebenspartner" die Wörter „nach der Begründung der Lebenspartnerschaft" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Wohnsitz" die Wörter „hat oder zuletzt hatte" eingefügt.

13.
In § 43 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Wohnsitz" die Wörter „hat oder zuletzt hatte" eingefügt.

14.
§ 44 Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen.

15.
§ 45 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Eltern" die Wörter „nach der Beurkundung der Geburt" eingefügt.

b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ist die Geburt des Kindes nicht in einem deutschen Geburtenregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind oder ein Elternteil seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat."

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2018

16.
Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:

§ 45a Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen

(1) Unterliegt der Name einer Person deutschem Recht und hat sie mehrere Vornamen, so kann deren Reihenfolge durch Erklärung des Namenträgers gegenüber dem Standesamt neu bestimmt werden (Vornamensortierung). Eine Änderung der Schreibweise der Vornamen sowie das Hinzufügen von neuen Vornamen oder das Weglassen von Vornamen ist dabei nicht zulässig; die Artikel 47 und 48 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche und § 94 des Bundesvertriebenengesetzes bleiben unberührt. Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden; sie kann auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden.

(2) Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nach Absatz 1 nur selbst abgeben; das Kind bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

(3) Zur Entgegennahme der Erklärung ist das Standesamt zuständig, das das Geburtenregister für die Person führt, deren Vornamen neu sortiert werden sollen. Ist die Geburt nicht in einem deutschen Geburtenregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, das das Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister der Person führt. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig."

17.
§ 57 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) In die Eheurkunde wird außerhalb des Beurkundungstextes ein Hinweis auf die Beurkundung der Geburt der Ehegatten aufgenommen."

18.
§ 58 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird folgender Halbsatz angefügt:

„Gleiches gilt für die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Lebenspartners."

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) In die Lebenspartnerschaftsurkunde wird außerhalb des Beurkundungstextes ein Hinweis auf die Beurkundung der Geburt der Lebenspartner aufgenommen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


19.
§ 60 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
die Vornamen und der Familienname des Ehegatten oder Lebenspartners, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes verheiratet war oder eine Lebenspartnerschaft führte; war die Ehe oder Lebenspartnerschaft durch Tod aufgelöst oder war der Ehegatte oder Lebenspartner für tot erklärt oder war seine Todeszeit gerichtlich festgestellt worden, sind die Vornamen und der Familienname des letzten Ehegatten oder Lebenspartners anzugeben,".

20.
Die Überschrift des Kapitels 10 wird wie folgt gefasst:

„Kapitel 10 Zwangsmittel, Bußgeldvorschriften, Besonderheiten".

21.
§ 73 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 23 wird aufgehoben.

b)
Nummer 24 wird Nummer 23 und wie folgt gefasst:

„23.
die elektronische Erfassung und Fortführung der Übergangsbeurkundungen (§ 75) und Altregister (§ 76),".

c)
Nummer 25 wird aufgehoben.

d)
Nummer 26 wird Nummer 24 und wie folgt gefasst:

„24.
die Benutzung der als Heiratseinträge fortgeführten Familienbücher (§ 77)."

22.
§ 74 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
die elektronische Erfassung und Fortführung der Übergangsbeurkundungen (§ 75) und Altregister (§ 76) zu regeln,".

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 1, 2, 4, 5 und 6" gestrichen.

23.
§ 75 wird wie folgt gefasst:

§ 75 Übergangsbeurkundung

Die zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2013 in einem Papierregister beurkundeten Personenstandseinträge (Übergangsbeurkundungen) können in elektronische Register übernommen werden; in diesem Fall gelten die §§ 3 bis 5 entsprechend."

24.
§ 76 wird wie folgt gefasst:

§ 76 Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Altregister

(1) Altregister sind die bis zum 31. Dezember 2008 angelegten Personenstandsbücher sowie die seit dem 1. Januar 1876 geführten Standesregister und standesamtlichen Nebenregister und die davor geführten Zivilstandsregister (Standesbücher). Für ihre Fortführung und Beweiskraft gelten die §§ 5, 16, 17, 27, 32 und 54 entsprechend, die Folgebeurkundungen sind von dem Standesbeamten zu unterschreiben.

(2) Für die Fortführung der Zweitbücher gilt § 4 Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass Hinweise nicht einzutragen sind.

(3) Für die Benutzung der Altregister und der dazu geführten Sammelakten gelten die §§ 61 bis 66 entsprechend.

(4) Für die Aufbewahrung und das Anbieten der Altregister, der Zweitbücher und der Sammelakten gegenüber den Archiven gilt § 7 Absatz 1 und 3 entsprechend.

(5) Die Altregister können innerhalb der in § 5 Absatz 5 genannten Fristen elektronisch erfasst und fortgeführt werden; in diesem Fall gelten die §§ 3 bis 5 entsprechend."

25.
§ 77 wird wie folgt gefasst:

§ 77 Fortführung, Aufbewahrung und Benutzung der Familienbücher

(1) Die Familienbücher werden als Heiratseinträge fortgeführt; die bisherigen Heiratseinträge in den Heiratsbüchern werden nicht fortgeführt. § 16 gilt entsprechend.

(2) Zuständig für die Fortführung des Familienbuchs ist das Standesamt, das den Heiratseintrag für die Ehe führt. Ist die Ehe nicht in einem deutschen Heiratsbuch beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, das am 24. Februar 2007 das Familienbuch führte.

(3) Aus den Familienbüchern, die als Heiratseinträge fortgeführt werden, werden als Personenstandsurkunden nur Eheurkunden (§ 57) ausgestellt."

26.
§ 78 wird aufgehoben.

27.
Folgender § 79 wird angefügt:

§ 79 Altfallregelung

Für die Bearbeitung von Anträgen auf Beurkundung von Auslandspersonenstandsfällen und von namensrechtlichen Erklärungen, die vor dem 1. November 2017 beim Standesamt I in Berlin gestellt oder dort eingegangen sind, bleibt abweichend von der in § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 3 Satz 1, § 36 Absatz 2, § 41 Absatz 2 Satz 2, § 42 Absatz 2 Satz 2, § 43 Absatz 2 Satz 3 und § 45 Absatz 2 Satz 2 getroffenen Zuständigkeitsreglung bei lediglich früherem Wohnsitz im Inland das Standesamt I in Berlin zuständig."


Artikel 2 Änderung der Personenstandsverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2017 PStV § 58, § 8, § 14, § 16, § 21, § 24, § 27, § 28, § 34, § 42, § 46, § 51a (neu), § 54, § 56, § 59, § 60, § 63, § 67, § 69, mWv. 1. November 2018 § 33, § 38, § 57, § 58, § 59, § 62, Anlage 6, Anlage 7

Die Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 14 Nummer 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:

§ 42 (weggefallen)".

b)
Nach der Angabe zu § 51 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 51a Bescheinigung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft".

2.
§ 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Zur Prüfung der deutschen Staatsangehörigkeit ist Folgendes vorzulegen:

1.
der Personalausweis oder der Reisepass oder

2.
eine erweiterte Bescheinigung der Meldebehörde, aus der sich die Staatsangehörigkeit ergibt.

Bestehen danach Zweifel an der deutschen Staatsangehörigkeit, ist eine Staatsangehörigkeitsurkunde vorzulegen."

3.
Dem § 14 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen werden."

4.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Im Fall der Verwendung der Eintragsnummer eines nach § 47 Absatz 4 des Gesetzes stillgelegten Eintrags sind der Eintragsnummer ein Bindestrich und eine fortlaufende Nummer, beginnend mit der Nummer 1, anzufügen."

b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

5.
Dem § 21 wird folgender Satz angefügt:

„In dem Abschlussvermerk sind die im Kalenderjahr nach § 47 Absatz 4 des Gesetzes stillgelegten Einträge mit der jeweiligen Eintragsnummer aufzulisten."

6.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

7.
In § 27 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Standesämter" die Wörter „und die deutschen Auslandsvertretungen" eingefügt.

8.
Dem § 28 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Zusätzlich sollen diesem Standesamt die Anmeldedaten der Eheschließenden elektronisch übermittelt werden; für die Übermittlung gilt § 63."

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2018

9.
§ 33 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
bei miteinander verheirateten Eltern ihre Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister sowie ihre Geburtsurkunden, wenn sich die Registrierungsdaten der Geburt der Eltern nicht aus der Eheurkunde ergeben,".

Ende abweichendes Inkrafttreten


10.
§ 34 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Das Standesamt prüft, ob das Kind durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, und vermerkt das Ergebnis der Prüfung auf dem Formular nach dem Muster der Anlage 12 oder in einem gesonderten Vermerk. Das Formular oder der gesonderte Vermerk über das Ergebnis der Prüfung sind zu den Sammelakten des Geburtseintrags zu nehmen."

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2018

11.
Nach § 38 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Auf die Vorlage der nach Nummer 2 erforderlichen Geburtsurkunde kann verzichtet werden, wenn sich die Registrierungsdaten der Geburt des Verstorbenen aus einer Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde ergeben."

Ende abweichendes Inkrafttreten


12.
§ 42 wird aufgehoben.

13.
§ 46 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird nach der Angabe „Artikel 47" die Angabe „, 48" eingefügt und wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3.
eine Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen nach § 45a des Gesetzes entgegengenommen hat oder".

c)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

d)
In Nummer 4 werden die Wörter „Nummer 1 oder Nummer 2" durch die Wörter „den Nummern 1 bis 3" ersetzt.

14.
Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:

§ 51a Bescheinigung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft

(1) Die Bescheinigung nach deutschem Recht zur Begründung einer Lebenspartnerschaft zur Vorlage im Ausland nach § 39a des Gesetzes soll enthalten

1.
von den künftigen Lebenspartnern

a)
Vor- und Familiennamen sowie gegebenenfalls Geburtsnamen,

b)
Geschlecht,

c)
Staatsangehörigkeit,

d)
Tag und Ort der Geburt,

e)
Wohnort,

f)
vorhergehende Lebenspartnerschaft oder Ehe sowie deren Auflösung;

2.
die Aussage, dass die aufgeführten Personen eine Partnerschaft auf Lebenszeit begründen können.

(2) § 51 Absatz 4 gilt entsprechend."

15.
§ 54 wird wie folgt gefasst:

§ 54 Benutzung durch ausländische diplomatische und konsularische Vertretungen

Die Benutzung durch ausländische diplomatische oder konsularische Vertretungen im Inland nach § 65 Absatz 3 des Gesetzes ist zu versagen, wenn dem Standesamt bekannt ist, dass es sich bei der betreffenden Person um einen Ausländer handelt,

1.
der als Asylberechtigter nach Artikel 16a des Grundgesetzes anerkannt ist, dem die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiärer Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt wurde, bei dem ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt wurde oder der einen Asylantrag gestellt hat, über den noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist, oder bei dem die zuständige Behörde das Bestehen von Abschiebungsverboten im Sinne des § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes prüft, oder

2.
der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23, 24, 25 Absatz 1, 2 oder 3 oder nach § 27 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Nummer 1 oder § 30 des Aufenthaltsgesetzes ist oder der eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.

Die Versagungsgründe nach § 65 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes bleiben unberührt."

16.
§ 56 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Lebenspartnerschaftsbehörde teilt dem Standesamt, das das Lebenspartnerschaftsregister führt, die für die Beurkundung im Lebenspartnerschaftsregister nach § 17 in Verbindung mit § 15 des Gesetzes erforderlichen Angaben mit."

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 Buchstabe d werden nach der Angabe „Artikel 47" die Wörter „oder Artikel 48" eingefügt.

bb)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
dem Standesamt am Wohnsitz, letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Erklärenden, wenn der Personenstandsfall, auf den sich die Mitteilung nach Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2 oder Nummer 3 bezieht, nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist; hat der Erklärende keinen Wohnsitz, keinen letzten Wohnsitz oder keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die Mitteilung an das Standesamt I in Berlin zu richten."

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2018

17.
§ 57 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 wird der Wortlaut vor Nummer 1 wie folgt gefasst:

„Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Änderung oder Angleichung des Namens des Kindes, die Angabe des Geschlechts oder eine Vornamensortierung einträgt, hat dies mitzuteilen:".

b)
Absatz 5 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
dem Standesamt, das die Geburtseinträge für die leiblichen Eltern des Kindes führt, soweit die Annahme Auswirkungen auf deren Elternschaft hat,".

18.
§ 58 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird der Wortlaut vor Nummer 1 wie folgt gefasst:

„Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über eine Namensänderung, Namensangleichung oder Vornamensortierung eines oder beider Ehegatten einträgt, hat dies mitzuteilen:".

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Auflösung der Ehe durch Tod oder über die Todeserklärung, die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten oder die Aufhebung eines solchen Beschlusses einträgt, hat dies mitzuteilen, wenn der Sterbefall nicht im Inland beurkundet worden ist:

1.
dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den verstorbenen oder für tot erklärten Ehegatten führt,

2.
der Meldebehörde,

3.
dem für die Veranlagung zur Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt,

4.
der das Zentrale Testamentsregister führenden Registerbehörde."

19.
§ 59 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2018

 
a)
In Absatz 2 wird der Wortlaut vor Nummer 1 wie folgt gefasst:

„Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über eine Namensänderung, Namensangleichung oder Vornamensortierung eines oder beider Lebenspartner einträgt, hat dies mitzuteilen:".

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Auflösung der Lebenspartnerschaft durch Tod oder über die Todeserklärung, die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Lebenspartners oder die Aufhebung eines solchen Beschlusses einträgt, hat dies mitzuteilen, wenn der Sterbefall nicht im Inland beurkundet worden ist:

1.
dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den verstorbenen oder für tot erklärten Lebenspartner führt,

2.
der Meldebehörde,

3.
dem für die Veranlagung zur Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt,

4.
der das Zentrale Testamentsregister führenden Registerbehörde."

20.
§ 60 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag für eine zur Zeit des Todes bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft führt,".

bb)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
der Gesundheitsbehörde, soweit dies nach Landesrecht vorgesehen ist,".

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 3 wird aufgehoben.

bb)
Die Nummern 4 und 5 werden die Nummern 3 und 4.

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2018

21.
Dem § 62 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Erhält das Standesamt I in Berlin eine Mitteilung über einen im Ausland beurkundeten Sterbefall, gelten die Mitteilungspflichten nach § 60 Absatz 1 entsprechend."

Ende abweichendes Inkrafttreten


22.
§ 63 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten erfolgt die elektronische Datenübermittlung zwischen Standesämtern und anderen Behörden, Gerichten und sonstigen öffentlichen Stellen durch strukturierte Datensätze in standardisierten Datenaustauschformaten. Soweit die technischen Voraussetzungen vorliegen, sind hierfür das Datenaustauschformat XPersonenstand und das Übertragungsprotokoll OSCI-Transport in der vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung zu verwenden."

23.
§ 67 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „(§ 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes)" durch die Wörter „(§ 16 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes)" ersetzt.

b)
In Nummer 2 werden die Wörter „(§ 16 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 des Gesetzes)" durch die Wörter „(§ 16 Absatz 1 Nummer 5 bis 8 des Gesetzes)" ersetzt.

24.
§ 69 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „§ 77 Absatz 2 Satz 4" durch die Wörter „§ 77 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.

b)
In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „Satz 4" gestrichen.

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2018

25.
Die Anlagen 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

Anlage 6 (zu den §§ 48, 70) Eheurkunde

Eheurkunde (BGBl. 2017 I S. 2528)


Anlage 7 (zu den §§ 48, 70) Lebenspartnerschaftsurkunde

Lebenspartnerschaftsurkunde (BGBl. 2017 I S. 2529)
".

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 2a Änderung des Transsexuellengesetzes


Artikel 2a wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2017 TSG § 3

§ 3 des Transsexuellengesetzes vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1978) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Beteiligter des Verfahrens ist nur der Antragsteller oder die Antragstellerin."

2.
Absatz 3 wird aufgehoben.


Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Personenstandsgesetzes und der Personenstandsverordnung in der vom 1. November 2017 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 4 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. November 2017 in Kraft.



Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister des Innern

Thomas de Maizière