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Artikel 2 - 2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (2. PStRÄndG)
Artikel 2 Änderung der Personenstandsverordnung
Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2017 PStV § 58, § 8, § 14, § 16, § 21, § 24, § 27, § 28, § 34, § 42, § 46, § 51a (neu), § 54, § 56, § 59, § 60, § 63, § 67, § 69, mWv. 1. November 2018 § 33, § 38, § 57, § 58, § 59, § 62, Anlage 6, Anlage 7
Die Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 14 Nummer 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- 2.
- § 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Zur Prüfung der deutschen Staatsangehörigkeit ist Folgendes vorzulegen:
- 1.
- der Personalausweis oder der Reisepass oder
- 2.
- eine erweiterte Bescheinigung der Meldebehörde, aus der sich die Staatsangehörigkeit ergibt.
- 3.
- Dem § 14 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen werden." - 4.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:„(3) Im Fall der Verwendung der Eintragsnummer eines nach § 47 Absatz 4 des Gesetzes stillgelegten Eintrags sind der Eintragsnummer ein Bindestrich und eine fortlaufende Nummer, beginnend mit der Nummer 1, anzufügen."
- b)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
- 5.
- Dem § 21 wird folgender Satz angefügt:
„In dem Abschlussvermerk sind die im Kalenderjahr nach § 47 Absatz 4 des Gesetzes stillgelegten Einträge mit der jeweiligen Eintragsnummer aufzulisten." - 6.
- § 24 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- b)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
- 7.
- In § 27 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Standesämter" die Wörter „und die deutschen Auslandsvertretungen" eingefügt.
- 8.
- Dem § 28 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Zusätzlich sollen diesem Standesamt die Anmeldedaten der Eheschließenden elektronisch übermittelt werden; für die Übermittlung gilt § 63."
abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2018
- 9.
- § 33 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- bei miteinander verheirateten Eltern ihre Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister sowie ihre Geburtsurkunden, wenn sich die Registrierungsdaten der Geburt der Eltern nicht aus der Eheurkunde ergeben,".
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 10.
- § 34 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Das Standesamt prüft, ob das Kind durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, und vermerkt das Ergebnis der Prüfung auf dem Formular nach dem Muster der Anlage 12 oder in einem gesonderten Vermerk. Das Formular oder der gesonderte Vermerk über das Ergebnis der Prüfung sind zu den Sammelakten des Geburtseintrags zu nehmen."
abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2018
- 11.
- Nach § 38 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Auf die Vorlage der nach Nummer 2 erforderlichen Geburtsurkunde kann verzichtet werden, wenn sich die Registrierungsdaten der Geburt des Verstorbenen aus einer Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde ergeben."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 12.
- § 42 wird aufgehoben.
- 13.
- § 46 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird nach der Angabe „Artikel 47" die Angabe „, 48" eingefügt und wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
- „3.
- eine Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen nach § 45a des Gesetzes entgegengenommen hat oder".
- c)
- Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
- d)
- In Nummer 4 werden die Wörter „Nummer 1 oder Nummer 2" durch die Wörter „den Nummern 1 bis 3" ersetzt.
- 14.
- Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:
„§ 51a Bescheinigung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft(1) Die Bescheinigung nach deutschem Recht zur Begründung einer Lebenspartnerschaft zur Vorlage im Ausland nach § 39a des Gesetzes soll enthalten- 1.
- von den künftigen Lebenspartnern
- a)
- Vor- und Familiennamen sowie gegebenenfalls Geburtsnamen,
- b)
- Geschlecht,
- c)
- Staatsangehörigkeit,
- d)
- Tag und Ort der Geburt,
- e)
- Wohnort,
- f)
- vorhergehende Lebenspartnerschaft oder Ehe sowie deren Auflösung;
- 2.
- die Aussage, dass die aufgeführten Personen eine Partnerschaft auf Lebenszeit begründen können.
(2) § 51 Absatz 4 gilt entsprechend." - 15.
- § 54 wird wie folgt gefasst:
„§ 54 Benutzung durch ausländische diplomatische und konsularische Vertretungen
Die Benutzung durch ausländische diplomatische oder konsularische Vertretungen im Inland nach § 65 Absatz 3 des Gesetzes ist zu versagen, wenn dem Standesamt bekannt ist, dass es sich bei der betreffenden Person um einen Ausländer handelt,- 1.
- der als Asylberechtigter nach Artikel 16a des Grundgesetzes anerkannt ist, dem die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiärer Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt wurde, bei dem ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt wurde oder der einen Asylantrag gestellt hat, über den noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist, oder bei dem die zuständige Behörde das Bestehen von Abschiebungsverboten im Sinne des § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes prüft, oder
- 2.
- der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23, 24, 25 Absatz 1, 2 oder 3 oder nach § 27 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Nummer 1 oder § 30 des Aufenthaltsgesetzes ist oder der eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.
- 16.
- § 56 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Die Lebenspartnerschaftsbehörde teilt dem Standesamt, das das Lebenspartnerschaftsregister führt, die für die Beurkundung im Lebenspartnerschaftsregister nach § 17 in Verbindung mit § 15 des Gesetzes erforderlichen Angaben mit."
- b)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 Buchstabe d werden nach der Angabe „Artikel 47" die Wörter „oder Artikel 48" eingefügt.
- bb)
- Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- „5.
- dem Standesamt am Wohnsitz, letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Erklärenden, wenn der Personenstandsfall, auf den sich die Mitteilung nach Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2 oder Nummer 3 bezieht, nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist; hat der Erklärende keinen Wohnsitz, keinen letzten Wohnsitz oder keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die Mitteilung an das Standesamt I in Berlin zu richten."
abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2018
- 17.
- § 57 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 4 wird der Wortlaut vor Nummer 1 wie folgt gefasst:
„Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Änderung oder Angleichung des Namens des Kindes, die Angabe des Geschlechts oder eine Vornamensortierung einträgt, hat dies mitzuteilen:". - b)
- Absatz 5 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- dem Standesamt, das die Geburtseinträge für die leiblichen Eltern des Kindes führt, soweit die Annahme Auswirkungen auf deren Elternschaft hat,".
- 18.
- § 58 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 wird der Wortlaut vor Nummer 1 wie folgt gefasst:
„Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über eine Namensänderung, Namensangleichung oder Vornamensortierung eines oder beider Ehegatten einträgt, hat dies mitzuteilen:".
Ende abweichendes Inkrafttreten
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Auflösung der Ehe durch Tod oder über die Todeserklärung, die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten oder die Aufhebung eines solchen Beschlusses einträgt, hat dies mitzuteilen, wenn der Sterbefall nicht im Inland beurkundet worden ist:
- 1.
- dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den verstorbenen oder für tot erklärten Ehegatten führt,
- 2.
- der Meldebehörde,
- 3.
- dem für die Veranlagung zur Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt,
- 4.
- der das Zentrale Testamentsregister führenden Registerbehörde."
- 19.
- § 59 wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2018
- a)
- In Absatz 2 wird der Wortlaut vor Nummer 1 wie folgt gefasst:
„Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über eine Namensänderung, Namensangleichung oder Vornamensortierung eines oder beider Lebenspartner einträgt, hat dies mitzuteilen:".
Ende abweichendes Inkrafttreten
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Auflösung der Lebenspartnerschaft durch Tod oder über die Todeserklärung, die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Lebenspartners oder die Aufhebung eines solchen Beschlusses einträgt, hat dies mitzuteilen, wenn der Sterbefall nicht im Inland beurkundet worden ist:
- 1.
- dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den verstorbenen oder für tot erklärten Lebenspartner führt,
- 2.
- der Meldebehörde,
- 3.
- dem für die Veranlagung zur Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt,
- 4.
- der das Zentrale Testamentsregister führenden Registerbehörde."
- 20.
- § 60 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag für eine zur Zeit des Todes bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft führt,".
- bb)
- Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- der Gesundheitsbehörde, soweit dies nach Landesrecht vorgesehen ist,".
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 3 wird aufgehoben.
- bb)
- Die Nummern 4 und 5 werden die Nummern 3 und 4.
abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2018
- 21.
- Dem § 62 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Erhält das Standesamt I in Berlin eine Mitteilung über einen im Ausland beurkundeten Sterbefall, gelten die Mitteilungspflichten nach § 60 Absatz 1 entsprechend."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 22.
- § 63 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten erfolgt die elektronische Datenübermittlung zwischen Standesämtern und anderen Behörden, Gerichten und sonstigen öffentlichen Stellen durch strukturierte Datensätze in standardisierten Datenaustauschformaten. Soweit die technischen Voraussetzungen vorliegen, sind hierfür das Datenaustauschformat XPersonenstand und das Übertragungsprotokoll OSCI-Transport in der vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung zu verwenden."
- 23.
- § 67 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 werden die Wörter „(§ 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes)" durch die Wörter „(§ 16 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes)" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 werden die Wörter „(§ 16 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 des Gesetzes)" durch die Wörter „(§ 16 Absatz 1 Nummer 5 bis 8 des Gesetzes)" ersetzt.
- 24.
- § 69 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „§ 77 Absatz 2 Satz 4" durch die Wörter „§ 77 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.
- b)
- In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „Satz 4" gestrichen.
abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2018
- 25.
- Die Anlagen 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
„Anlage 6 (zu den §§ 48, 70) Eheurkunde
Anlage 7 (zu den §§ 48, 70) Lebenspartnerschaftsurkunde
".
Ende abweichendes Inkrafttreten
Zitierungen von Artikel 2 2. PStRÄndG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 2. PStRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. PStRÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 4 2. PStRÄndG Inkrafttreten
... des Absatzes 2 am 1. November 2017 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 16 bis 18 sowie Artikel 2 Nummer 9, 11, 17, 18 Buchstabe a, Nummer 19 Buchstabe a, Nummer 21 und 25 treten am 1. November 2018 in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Personenstandsverordnung
V. v. 24.10.2018 BGBl. I S. 1768
Artikel 1 1. PStVÄndV Änderung der Personenstandsverordnung
... Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2522 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...
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