Änderung § 6b GSA Fleisch vom 01.01.2021

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§ 6b GSA Fleisch a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 6b GSA Fleisch n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3334
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6b Prüfung und Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung


vorherige Änderung

 


(1) Die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des § 6a obliegt den Behörden der Zollverwaltung.

(2) Die §§ 2 bis 6, 14, 15 bis 20, 22 und 23 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass

1. die dortigen Befugnisse, Duldungs- und Mitwirkungspflichten auch gegenüber Inhabern im Sinne des § 6a Absatz 3 sowie Personen, welche die Nutzung eines Betriebes oder einer übergreifenden Organisation gestatten, Anwendung finden,

2. die dort genannten Behörden auch Einsicht in Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 des Nachweisgesetzes, Satzungen, Gesellschaftsverträge und andere Geschäftsunterlagen nehmen können, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung der Vorgaben nach § 6a geben, und

3. die nach § 5 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, auch in Verbindung mit Nummer 1, zur Mitwirkung Verpflichteten die Unterlagen nach Nummer 2 vorzulegen haben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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