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§ 6b - Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch)
Artikel 30 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541, 2572 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 3a G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3334
Geltung ab 25.07.2017; FNA: 810-21 Arbeitsförderung
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Geltung ab 25.07.2017; FNA: 810-21 Arbeitsförderung
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§ 6b Prüfung und Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung
(1) Die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des § 6a obliegt den Behörden der Zollverwaltung.
(2) Die §§ 2 bis 6, 14, 15 bis 20, 22 und 23 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass
- 1.
- die dortigen Befugnisse, Duldungs- und Mitwirkungspflichten auch gegenüber Inhabern im Sinne des § 6a Absatz 3 sowie Personen, welche die Nutzung eines Betriebes oder einer übergreifenden Organisation gestatten, Anwendung finden,
- 2.
- die dort genannten Behörden auch Einsicht in Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 des Nachweisgesetzes, Satzungen, Gesellschaftsverträge und andere Geschäftsunterlagen nehmen können, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung der Vorgaben nach § 6a geben, und
- 3.
- die nach § 5 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, auch in Verbindung mit Nummer 1, zur Mitwirkung Verpflichteten die Unterlagen nach Nummer 2 vorzulegen haben.
Text in der Fassung des Artikels 3a Arbeitsschutzkontrollgesetz G. v. 22. Dezember 2020 BGBl. I S. 3334 m.W.v. 1. April 2024
Frühere Fassungen von § 6b GSA Fleisch
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2024 | Artikel 3a Arbeitsschutzkontrollgesetz vom 22.12.2020 BGBl. I S. 3334 |
aktuell vorher | 01.04.2021 | Artikel 3 Arbeitsschutzkontrollgesetz vom 22.12.2020 BGBl. I S. 3334 |
aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 2 Arbeitsschutzkontrollgesetz vom 22.12.2020 BGBl. I S. 3334 |
aktuell | vor 01.01.2021 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6b GSA Fleisch
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6b GSA Fleisch verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GSA Fleisch selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 GSA Fleisch Geltungsbereich (vom 01.01.2021)
... 6 Absatz 9 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes. (2) Die §§ 6 bis 6b finden auf das Fleischerhandwerk keine Anwendung. Zum Fleischerhandwerk im Sinne dieses ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Arbeitsschutzkontrollgesetz
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3334
Artikel 2 ArbSchKonG Änderung des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft
... b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) Die §§ 6 bis 6b finden auf das Fleischerhandwerk keine Anwendung. Zum Fleischerhandwerk im Sinne dieses Gesetzes ... notwendig ist." 5. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a und 6b eingefügt: „§ 6a Einschränkungen des Einsatzes von ... im Bereich der Fleischverarbeitung inhaltlich oder zeitlich im Wesentlichen vorgibt. § 6b Prüfung und Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung (1) Die Prüfung ...
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