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Synopse aller Änderungen des GSA Fleisch am 01.04.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2024 durch Artikel 3a des ArbSchKonG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des GSA Fleisch.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

GSA Fleisch a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2024 geltenden Fassung
GSA Fleisch n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3a G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3334
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6a Einschränkungen des Einsatzes von Fremdpersonal


(1) 1 Ein Unternehmer muss einen Betrieb oder, im Fall des Absatzes 3 Satz 2, eine übergreifende Organisation, in dem oder in der geschlachtet wird, Schlachtkörper zerlegt werden oder Fleisch verarbeitet wird, als alleiniger Inhaber führen. 2 Die gemeinsame Führung eines Betriebes oder einer übergreifenden Organisation durch zwei oder mehrere Unternehmer ist unzulässig.

(2) 1 Der Inhaber darf im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern sowie im Bereich der Fleischverarbeitung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur im Rahmen von mit ihm bestehenden Arbeitsverhältnissen tätig werden lassen. 2 Er darf in diesen Bereichen keine Selbstständigen tätig werden lassen. 3 Ein Dritter darf in diesen Bereichen keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und keine Selbstständigen tätig werden lassen und keine Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer in diese Bereiche überlassen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) 1 Abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 3 kann in einem Tarifvertrag von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche festgelegt werden, dass der tarifgebundene Inhaber Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Bereich der Fleischverarbeitung bis zu einem kalenderjährlichen Arbeitszeitvolumen einsetzen darf, das insgesamt

1. einen Anteil von 8 Prozent des von eigenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Inhabers in diesem Bereich kalenderjährlich erbrachten Arbeitszeitvolumens nicht überschreitet und

2. das regelmäßige vertragliche kalenderjährliche Arbeitszeitvolumen von 100 im Bereich der Fleischverarbeitung in Vollzeit beim Inhaber beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht überschreitet.

2 Dritte dürfen Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer nur überlassen, wenn dies nach Satz 1 zulässig ist. 3 Zur Bestimmung der Quote nach Satz 1 Nummer 1 sind die Arbeitszeiten in der Fleischverarbeitung entsprechend § 6 manipulationssicher separat zu erfassen. 4 Für diese Arbeitnehmerüberlassungen gilt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz mit der Maßgabe, dass

1. abweichend von § 1 Absatz 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

a) der Verleiher dieselbe Leiharbeitnehmerin oder denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als vier aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen darf,

b) der Entleiher dieselbe Leiharbeitnehmerin oder denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als vier aufeinander folgende Monate tätig werden lassen darf,

c) der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleiher vollständig anzurechnen
ist, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als sechs Monate liegen,

2. § 1 Absatz 1b Satz 3 bis 8 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht anwendbar ist und

3. § 8 Absatz 2 bis 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht anwendbar ist.

5 Der Inhaber hat die Nutzung der Arbeitnehmerüberlassung bei den Behörden der Zollverwaltung in Textform in deutscher Sprache gemäß den Sätzen 6 und 7 anzuzeigen. 6 Die Anzeige ist vor dem Beginn des Einsatzes von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern sowie unverzüglich nach dem Ende des Einsatzes zu erstatten. 7 Die Anzeige muss die für die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben der Sätze 1 bis 4 erforderlichen Angaben enthalten. 8 Änderungen bezüglich dieser Angaben hat der Inhaber unverzüglich bei den Behörden der Zollverwaltung anzuzeigen. 9 Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen,

1. nähere Einzelheiten zu den in der Anzeige und Änderungsanzeige erforderlichen Angaben,

2. dass, auf welche Weise und unter welchen technischen und organisatorischen Voraussetzungen Anzeigen und Änderungsanzeigen elektronisch übermittelt werden können sowie

3. welche Behörde nach den Sätzen 5 und 8 für die Entgegennahme der Anzeige und Änderungsanzeige zuständig ist.

(4) 1 Inhaber ist,
wer über die Nutzung der Betriebsmittel und den Einsatz des Personals entscheidet. 2 Wenn aufgrund der räumlichen oder funktionalen Einbindung des Betriebes in eine übergreifende Organisation die Arbeitsabläufe in dem Betrieb inhaltlich oder zeitlich im Wesentlichen vorgegeben sind, ist Inhaber, wer die übergreifende Organisation führt.

(5)
Eine übergreifende Organisation ist ein überbetrieblicher, nicht notwendig räumlich zusammenhängender Produktionsverbund, in dem ein Unternehmer die Arbeitsabläufe im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern oder im Bereich der Fleischverarbeitung inhaltlich oder zeitlich im Wesentlichen vorgibt.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Inhaber ist, wer über die Nutzung der Betriebsmittel und den Einsatz des Personals entscheidet. 2 Wenn aufgrund der räumlichen oder funktionalen Einbindung des Betriebes in eine übergreifende Organisation die Arbeitsabläufe in dem Betrieb inhaltlich oder zeitlich im Wesentlichen vorgegeben sind, ist Inhaber, wer die übergreifende Organisation führt.

(4)
Eine übergreifende Organisation ist ein überbetrieblicher, nicht notwendig räumlich zusammenhängender Produktionsverbund, in dem ein Unternehmer die Arbeitsabläufe im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern oder im Bereich der Fleischverarbeitung inhaltlich oder zeitlich im Wesentlichen vorgibt.

(heute geltende Fassung) 

§ 6b Prüfung und Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des § 6a obliegt den Behörden der Zollverwaltung. 2 Abweichend von Satz 1 obliegt die Prüfung der Einhaltung der Vorgabe des § 6a Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a der Bundesagentur für Arbeit.



(1) Die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des § 6a obliegt den Behörden der Zollverwaltung.

(2) Die §§ 2 bis 6, 14, 15 bis 20, 22 und 23 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass

1. die dortigen Befugnisse, Duldungs- und Mitwirkungspflichten auch gegenüber Inhabern im Sinne des § 6a Absatz 3 sowie Personen, welche die Nutzung eines Betriebes oder einer übergreifenden Organisation gestatten, Anwendung finden,

2. die dort genannten Behörden auch Einsicht in Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 des Nachweisgesetzes, Satzungen, Gesellschaftsverträge und andere Geschäftsunterlagen nehmen können, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung der Vorgaben nach § 6a geben, und

3. die nach § 5 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, auch in Verbindung mit Nummer 1, zur Mitwirkung Verpflichteten die Unterlagen nach Nummer 2 vorzulegen haben.



(heute geltende Fassung) 

§ 7 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer einem anderen die Nutzung eines Betriebes oder einer übergreifenden Organisation, in dem oder in der geschlachtet wird, Schlachtkörper zerlegt werden oder Fleisch verarbeitet wird, ganz oder teilweise gestattet und weiß oder wenigstens fahrlässig nicht weiß, dass der andere

1. entgegen § 6a Absatz 1 Satz 1 den Betrieb oder die übergreifende Organisation nicht richtig führt,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. entgegen § 6a Absatz 2 Satz 1 eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer tätig werden lässt,

3. entgegen § 6a Absatz 2 Satz 2 einen Selbstständigen tätig werden lässt oder

4. entgegen § 6a Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe b eine Leiharbeitnehmerin oder einen Leiharbeitnehmer
tätig werden lässt.



2. entgegen § 6a Absatz 2 Satz 1 eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer tätig werden lässt oder

3. entgegen § 6a Absatz 2 Satz 2 einen Selbstständigen tätig werden lässt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 28e Absatz 3c Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

2. entgegen § 6 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, des Mindestlohngesetzes, § 19 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder § 17c Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt,

3. entgegen § 6a Absatz 1 Satz 1 einen Betrieb oder eine übergreifende Organisation nicht richtig führt,

4. entgegen § 6a Absatz 2 Satz 1 eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer tätig werden lässt,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. entgegen § 6a Absatz 2 Satz 2 einen Selbstständigen tätig werden lässt,

6. entgegen § 6a Absatz 2 Satz 3 eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer oder einen Selbstständigen tätig werden lässt oder eine Leiharbeitnehmerin oder einen Leiharbeitnehmer überlässt,

7. entgegen § 6a Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a eine Leiharbeitnehmerin oder einen Leiharbeitnehmer überlässt,

8. entgegen § 6a Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe b eine Leiharbeitnehmerin oder einen Leiharbeitnehmer tätig werden lässt oder

9. entgegen § 6a Absatz 3 Satz 5 oder 8, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Satz 9 Nummer 1 oder 3, eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 sowie des Absatzes 2 Nummer 3 bis 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 sowie des Absatzes 2 Nummer 2, 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 9 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.



5. entgegen § 6a Absatz 2 Satz 2 einen Selbstständigen tätig werden lässt oder

6. entgegen § 6a Absatz 2 Satz 3 eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer oder einen Selbstständigen tätig werden lässt oder eine Leiharbeitnehmerin oder einen Leiharbeitnehmer überlässt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 sowie des Absatzes 2 Nummer 3 bis 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind

vorherige Änderung

1. in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 2 bis 6, 8 und 9 die Behörden der Zollverwaltung jeweils für ihren Geschäftsbereich,

2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 der Versicherungsträger und

3. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 7 die Bundesagentur für Arbeit.




1. in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 2 bis 6 die Behörden der Zollverwaltung jeweils für ihren Geschäftsbereich und

2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 der Versicherungsträger.