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Änderung § 66c PflBG vom 01.01.2024

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§ 66c PflBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 66c PflBG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 66c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 66c Übergangsvorschrift für begonnene hochschulische Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung


vorherige Änderung

 


Eine hochschulische Pflegeausbildung, die auf Grundlage von Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung begonnen wurde, kann bis zum 31. Dezember 2029 auf dieser Grundlage abgeschlossen werden.