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Änderung § 17 PflBG vom 16.12.2023
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§ 17 PflBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.12.2023 geltenden Fassung | § 17 PflBG n.F. (neue Fassung) in der am 16.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Pflichten der Auszubildenden | |
1 Die oder der Auszubildende hat sich zu bemühen, die in § 5 genannten Kompetenzen zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. 2 Sie oder er ist insbesondere verpflichtet, 1. an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule teilzunehmen, 2. die ihr oder ihm im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen, | |
(Text alte Fassung) 3. einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen, | (Text neue Fassung) 3. einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen, |
4. die für Beschäftigte in den Einrichtungen nach § 7 geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren und 5. die Rechte der zu pflegenden Menschen zu achten. |
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