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Änderung § 64a PflBG vom 16.12.2023
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§ 64a PflBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.12.2023 geltenden Fassung | § 64a PflBG n.F. (neue Fassung) in der am 16.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359 |
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(Text alte Fassung) § 64a (neu) | (Text neue Fassung)§ 64a Anspruch auf die Wahl einer anderen Berufsbezeichnung |
(1) 1 Wer die Voraussetzungen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung 'Pflegefachfrau' oder 'Pflegefachmann' erfüllt, kann statt dieser die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung 'Pflegefachperson' beantragen. 2 Die die Erlaubnis nach § 1 betreffenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. 3 Ist eine Urkunde für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung 'Pflegefachfrau' oder 'Pflegefachmann' bereits ausgestellt worden, ist diese auf die neue Berufsbezeichnung abzuändern. (2) 1 Wer die Voraussetzungen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung 'Altenpflegerin' oder 'Altenpfleger' erfüllt, kann statt dieser die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung 'Altenpflegefachperson' beantragen. 2 Die die Erlaubnis nach § 1 betreffenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. 3 Ist eine Urkunde für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung 'Altenpflegerin' oder 'Altenpfleger' bereits ausgestellt worden, ist diese auf die neue Berufsbezeichnung abzuändern. (3) 1 Wer die Voraussetzungen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung 'Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin' oder 'Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger' erfüllt, kann statt dieser die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung 'Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson' beantragen. 2 Die die Erlaubnis nach § 1 betreffenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. 3 Ist eine Urkunde für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung 'Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin' oder 'Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger' bereits ausgestellt worden, ist diese auf die neue Berufsbezeichnung abzuändern. (4) 1 Wer die Voraussetzungen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung 'Gesundheits- und Krankenpflegerin' oder 'Gesundheits- und Krankenpfleger' erfüllt, kann statt dieser die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung 'Gesundheits- und Krankenpflegefachperson' beantragen. 2 Die die Erlaubnis nach § 1 betreffenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. 3 Ist eine Urkunde für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung 'Gesundheits- und Krankenpflegerin' oder 'Gesundheits- und Krankenpfleger' bereits ausgestellt worden, ist diese auf die neue Berufsbezeichnung abzuändern. |
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