Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 64a PflBG vom 16.12.2023

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 PflStudStG am 16. Dezember 2023 und Änderungshistorie des PflBG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 64a PflBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.12.2023 geltenden Fassung
§ 64a PflBG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 64a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 64a Anspruch auf die Wahl einer anderen Berufsbezeichnung


vorherige Änderung

 


(1) 1 Wer die Voraussetzungen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung 'Pflegefachfrau' oder 'Pflegefachmann' erfüllt, kann statt dieser die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung 'Pflegefachperson' beantragen. 2 Die die Erlaubnis nach § 1 betreffenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. 3 Ist eine Urkunde für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung 'Pflegefachfrau' oder 'Pflegefachmann' bereits ausgestellt worden, ist diese auf die neue Berufsbezeichnung abzuändern.

(2) 1 Wer die Voraussetzungen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung 'Altenpflegerin' oder 'Altenpfleger' erfüllt, kann statt dieser die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung 'Altenpflegefachperson' beantragen. 2 Die die Erlaubnis nach § 1 betreffenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. 3 Ist eine Urkunde für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung 'Altenpflegerin' oder 'Altenpfleger' bereits ausgestellt worden, ist diese auf die neue Berufsbezeichnung abzuändern.

(3) 1 Wer die Voraussetzungen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung 'Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin' oder 'Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger' erfüllt, kann statt dieser die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung 'Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson' beantragen. 2 Die die Erlaubnis nach § 1 betreffenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. 3 Ist eine Urkunde für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung 'Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin' oder 'Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger' bereits ausgestellt worden, ist diese auf die neue Berufsbezeichnung abzuändern.

(4) 1 Wer die Voraussetzungen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung 'Gesundheits- und Krankenpflegerin' oder 'Gesundheits- und Krankenpfleger' erfüllt, kann statt dieser die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung 'Gesundheits- und Krankenpflegefachperson' beantragen. 2 Die die Erlaubnis nach § 1 betreffenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. 3 Ist eine Urkunde für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung 'Gesundheits- und Krankenpflegerin' oder 'Gesundheits- und Krankenpfleger' bereits ausgestellt worden, ist diese auf die neue Berufsbezeichnung abzuändern.