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Änderung § 66a PflBG vom 16.12.2023
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§ 66a PflBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.12.2023 geltenden Fassung | § 66a PflBG n.F. (neue Fassung) in der am 16.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359 |
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(Textabschnitt unverändert) § 66a Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse | |
(1) Die Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes und außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworbenen abgeschlossenen Berufsausbildung kann noch bis zum 31. Dezember 2024 auf der Grundlage der Vorschriften des Krankenpflegegesetzes in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder auf der Grundlage der Vorschriften des Altenpflegegesetzes in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung getroffen werden. | |
(Text alte Fassung) (2) Für Entscheidungen über einen Antrag auf Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen oder anerkannten abgeschlossenen Berufsausbildung gilt Absatz 1 entsprechend, soweit nicht die Voraussetzungen nach § 41 Absatz 1 erfüllt sind. | (Text neue Fassung) (2) Für Entscheidungen über einen Antrag auf Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworbenen oder anerkannten abgeschlossenen Berufsausbildung gilt Absatz 1 entsprechend, soweit nicht die Voraussetzungen nach § 41 Absatz 1 erfüllt sind. |
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