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Änderung § 26 PflBG vom 01.01.2024
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§ 26 PflBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 26 PflBG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359 |
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(Textabschnitt unverändert) § 26 Grundsätze der Finanzierung | |
(1) Mit dem Ziel, 1. bundesweit eine wohnortnahe qualitätsgesicherte Ausbildung sicherzustellen, 2. eine ausreichende Zahl qualifizierter Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner auszubilden, 3. Nachteile im Wettbewerb zwischen ausbildenden und nicht ausbildenden Einrichtungen zu vermeiden, 4. die Ausbildung in kleineren und mittleren Einrichtungen zu stärken und 5. wirtschaftliche Ausbildungsstrukturen zu gewährleisten, | |
(Text alte Fassung) werden die Kosten der Pflegeausbildung nach Teil 2 durch Ausgleichsfonds nach Maßgabe von § 26 Absatz 2 bis § 36 finanziert. | (Text neue Fassung) werden die Kosten der Pflegeausbildung nach den Teilen 2 und 5 durch Ausgleichsfonds nach Maßgabe von § 26 Absatz 2 bis § 36 finanziert. |
(2) Die Ausgleichsfonds werden auf Landesebene organisiert und verwaltet. (3) An der Finanzierung der Ausgleichsfonds nehmen teil: 1. Krankenhäuser nach § 7 Absatz 1 Nummer 1, 2. stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 und 3, 3. das jeweilige Land, 4. die soziale Pflegeversicherung und die private Pflege-Pflichtversicherung. (4) 1 Die zuständige Stelle im Land ermittelt den erforderlichen Finanzierungsbedarf nach § 32 und erhebt Umlagebeträge bei den Einrichtungen nach § 33 Absatz 3 und 4. 2 Sie verwaltet die eingehenden Beträge nach § 33 Absatz 1 einschließlich der Beträge aus Landesmitteln nach § 33 Absatz 1 Nummer 3 sowie der Beträge nach § 33 Absatz 1 Nummer 4 als Sondervermögen und zahlt Ausgleichszuweisungen an die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen aus. (5) Finanzierungs- und Abrechnungszeitraum ist jeweils das Kalenderjahr. (6) 1 Das jeweilige Land bestimmt die zuständige Stelle nach Absatz 4 und kann ergänzende Regelungen erlassen. 2 Es bestimmt ebenfalls die zuständige Behörde nach § 30 Absatz 1 sowie eine weitere Behörde, die die Vertreter des Landes nach § 36 Absatz 2 entsendet. 3 Die zuständige Stelle unterliegt der Rechtsaufsicht des zuständigen Landesministeriums. 4 Die Aufgaben der zuständigen Stelle nach Absatz 4 können im Wege der Beleihung auf eine zur Wahrnehmung dieser Aufgaben geeignete juristische Person des Privatrechts, die die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerledigung bietet, übertragen werden. 5 Diese Aufgabenübertragung kann mit Auflagen verbunden werden und ist widerruflich. 6 Satz 3 gilt entsprechend. (7) Die Bestimmung der zuständigen Stelle kann länderübergreifend erfolgen. |
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