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Änderung § 39 PflBG vom 01.01.2024
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§ 39 PflBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 39 PflBG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359 |
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(Textabschnitt unverändert) § 39 Abschluss des Studiums, staatliche Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung | |
(1) 1 Das Studium schließt mit der Verleihung des akademischen Grades durch die Hochschule ab. 2 Die Hochschule überprüft das Erreichen der Ausbildungsziele nach § 37. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Überprüfung der Kompetenzen nach § 5 und erforderlichenfalls nach § 14 soll nach Absatz 1 Satz 2 zum Ende des Studiums erfolgen. 2 Bundesweit einheitliche Rahmenvorgaben regelt die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 56 Absatz 1. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Überprüfung der Kompetenzen nach § 5, nach § 37 und erforderlichenfalls nach § 14 erfolgt nach Absatz 1 Satz 2 im Rahmen von Modulprüfungen. 2 Bundesweit einheitliche Rahmenvorgaben regelt die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 56 Absatz 1. |
(3) 1 Die Hochschule legt mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde die Module nach Absatz 2 Satz 1 fest. 2 Die hochschulische Prüfung nach Absatz 1 Satz 2 umfasst auch die staatliche Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung. (4) 1 Die Modulprüfungen nach Absatz 2 Satz 1 werden unter dem gemeinsamen Vorsitz von Hochschule und Landesbehörde durchgeführt. 2 Die zuständige Landesbehörde kann die Hochschule beauftragen, den Vorsitz auch für die zuständige Landesbehörde wahrzunehmen. |
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