Tools:
Update via:
Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung (16. AufenthVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 99 Absatz 1 Nummer 1, 13 und 13a des Aufenthaltsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:
Artikel 1 Änderung der Aufenthaltsverordnung
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Juli 2017 AufenthV Anlage B, Anlage D14, Anlage D14a
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2350) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Anlage B wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird das Wort „Kenia," gestrichen.
- b)
- In Nummer 6 wird nach dem Wort „Gabun," das Wort „Kuwait," eingefügt.
- c)
- In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und das Wort „Oman." eingefügt.
- d)
- Folgende Nummer 8 wird angefügt:
- „8.
- Inhaber biometrischer Spezialpässe von Kuwait."
- 2.
- In Anlage D14 werden nach dem Muster für das Klebeetikett für die Erlaubnis zum „Daueraufenthalt-EG" folgende Muster für Klebeetiketten eingefügt:
„
". - 3.
- Der Anlage D14a werden folgende Muster für Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes angefügt:
„
".
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 25. Juli 2017.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12718/index.htm