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Artikel 2 - Gesetz zu dem Abkommen vom 12. Januar 2017 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Moldau über Soziale Sicherheit (MolSozSichAbkG k.a.Abk.)
G. v. 17.07.2017 BGBl. 2017 II S. 1106
Geltung ab 28.07.2017; FNA: 826-2-65 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
Geltung ab 28.07.2017; FNA: 826-2-65 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
Artikel 2
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Regelungen zu treffen. Dabei können zur Anwendung und Durchführung des Abkommens insbesondere über folgende Gegenstände Regelungen getroffen werden:
- 1.
- Aufklärungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie das Bereitstellen von Beweismitteln zwischen den mit der Durchführung des Abkommens befassten Stellen sowie zwischen diesen und den betroffenen Personen,
- 2.
- das Ausstellen, die Vorlage und die Übermittlung von Bescheinigungen sowie die Verwendung von Vordrucken,
- 3.
- die Zuständigkeit der Versicherungsträger oder anderer im Abkommen genannter Stellen und Behörden.
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