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Änderung § 51 LAP-htVerwDV vom 04.06.2016
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§ 51 LAP-htVerwDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung | § 51 LAP-htVerwDV n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
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(Textabschnitt unverändert) § 51 Aufstieg | |
(Text alte Fassung) Unter den Voraussetzungen der §§ 18 und 19 können Beamtinnen und Beamte des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes für den Aufstieg in die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes - Fachrichtung Maschinen- und Elektrotechnik - zugelassen werden. | (Text neue Fassung) Unter den Voraussetzungen der §§ 18 und 19 können Beamtinnen und Beamte des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes für den Aufstieg in die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes - Fachrichtung Maschinen- und Elektrotechnik - zugelassen werden. |
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