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Änderung § 51 LAP-htVerwDV vom 04.06.2016

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§ 51 LAP-htVerwDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 51 LAP-htVerwDV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 51 Aufstieg


(Text alte Fassung)

Unter den Voraussetzungen der §§ 18 und 19 können Beamtinnen und Beamte des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes für den Aufstieg in die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes - Fachrichtung Maschinen- und Elektrotechnik - zugelassen werden.

(Text neue Fassung)

Unter den Voraussetzungen der §§ 18 und 19 können Beamtinnen und Beamte des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes für den Aufstieg in die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes - Fachrichtung Maschinen- und Elektrotechnik - zugelassen werden.

 

 
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