Kapitel 3 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes (LAP-htVerwDV)

V. v. 20.08.2004 BGBl. I S. 2230; zuletzt geändert durch Artikel 58 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.09.2004; FNA: 2030-7-25-2 Beamte
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Teil 2 Sondervorschriften für die einzelnen Fachrichtungen
Kapitel 3 Fachrichtung Bahnwesen
§ 44 Schwerpunktgebiete, Einstellungsvoraussetzungen
§ 45 Gliederung der Ausbildung
§ 46 Prüfungsfächer, Prüfungszeiten
§ 47 Aufstieg

Teil 2 Sondervorschriften für die einzelnen Fachrichtungen

Kapitel 3 Fachrichtung Bahnwesen

§ 44 Schwerpunktgebiete, Einstellungsvoraussetzungen


§ 44 hat 1 frühere Fassung

(1) In der Fachrichtung Bahnwesen ist eine vertiefte Ausbildung in folgenden Schwerpunktgebieten vorgesehen:

1.
Bauingenieurwesen (B),

2.
Maschinen- und Elektrotechnik (M/E) oder

3.
Sicherungs-, Telekommunikations- und Elektrotechnik (S).

(2) Es werden nur Bewerberinnen und Bewerber eingestellt, die gemäß § 5 Nummer 2 ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium des Bauingenieurwesens, des Maschinenbaues oder der Elektrotechnik oder eines vergleichbaren Studienganges mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern - ohne Praxis- und Prüfungssemester - an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einen entsprechenden Master-Abschluss nachweisen.


Text in der Fassung des § 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247 m.W.v. 14. Februar 2009

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§ 45 Gliederung der Ausbildung


§ 45 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt in eine praktische Ausbildung und Lehrgänge, die aufeinander abgestimmt werden.

Ausbildungsplan
Fachrichtung: Bahnwesen
Ausbildungs- Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte
ab-
schnitt
dauer
(Wochen)
BM/ES
I 444Eisenbahn-BundesamtAbteilung 1:
Personalangelegenheiten, Rechtsaufsicht, Verwaltungs-
verfahrensrecht, Betriebsgenehmigungen, Ordnungs-
widrigkeiten
948 Abteilung 2:
Technische Aufsicht und Bauaufsicht sowie Zulassung
- im Ingenieurbau, Oberbau, Hochbau
- von Sicherungs-, Telekommunikations- und elektro-
technischen Anlagen
Planfeststellung
2142 Abteilung 3:
- Technische Aufsicht und Zulassungen von
Fahrzeugen und maschinen-, bzw. elektro-
technischen Anlagen
- Technischer Arbeitsschutz, überwachungsbedürftige
Anlagen
- Aufsicht über den Bahnbetrieb, Ausnahmen und
Genehmigungen
444 Abteilung 4:
Finanzierung von Infrastruktur
433 Sachbereich 1:
Planfeststellung
832 Sachbereich 2:
- Technische Aufsicht und Bauaufsicht einschließlich
Technischer Arbeitsschutz
- Landeseisenbahnaufsicht
228 Sachbereich 3:
Technische Aufsicht und Bauaufsicht
454 Sachbereich 4:
Aufsicht über den Eisenbahnbetrieb
222 Sachbereich 5:
Finanzierung (Verwendungsprüfung)
 14 Sachgebiete 224 und 226:
Zulassung von Sicherungsanlagen
II 444Bahnunternehmen oder
Unternehmen der Bahn-
industrie
Fahrdienstleiterausbildung
444 Triebfahrzeugführerausbildung
10 1) 210 2)  Technik, Bau und Instandhaltung von Anlagen

191 Technik und Instandhaltung von Fahrzeugen
222 Zusammenwirken der Bereiche: Betrieb, Fahrzeuge,
Anlagen und Controlling
III 111Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Aufbau und Aufgaben des Bundesministeriums für
Verkehr und digitale Infrastruktur
111Regierungspräsident/
Bezirksregierung
Planfeststellung, insbesondere Anhörungsverfahren
1--Deutsches Institut für Bahn-
technik
Zulassungen nach dem Bauproduktengesetz und
Vorbereitungen europäischer Zulassungen
31 3) -Stadtbauverwaltung ein-
schließlich Umweltamt
Aufgaben und Arbeitsweise
3--Straßenbau- und Straßen-
verkehrsverwaltung
Aufgaben und Arbeitsweise
--2Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und
Post
Aufgaben und Arbeitsweise
-11Energieversorgungs-
unternehmen
Aufgaben und Arbeitsweise
-1-Kraftfahrt-BundesamtAufgaben und Arbeitsweise
-12Luftfahrt-BundesamtAufgaben und Arbeitsweise
 666 Häusliche Prüfungsarbeit
 171717 Lehrgänge
 ca. 12 ca. 12 ca. 12  Erholungsurlaub
 10410410424 Monate  

---
1)
Davon 8 Wochen Baustellenbereich.
2)
Davon 4 Wochen Baustellenbereich.
3)
Nur Umweltamt.


Text in der Fassung des Artikels 41 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

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§ 46 Prüfungsfächer, Prüfungszeiten


§ 46 wird in 2 Vorschriften zitiert

Für die schriftliche und mündliche Prüfung sind folgende Prüfungsfächer vorgesehen; die Prüfungszeiten gelten für die mündliche Prüfung:

alle Schwerpunktgebiete:  Stunden
1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen  1
2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit  1
3. Verkehrswesen und allgemeine Bahnbetriebstechnik  1 1/4
4. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften  1
 zusammen4 1/4
Schwerpunktgebiet Bauingenieurwesen:  Stunden
5. Technik, Planung und Entwicklung von Bahnanlagen  1
6. Bau, Betrieb und Instandhaltung von Bahnanlagen  1 1/4
 zusammen2 1/4
Schwerpunktgebiet Maschinen- und Elektrotechnik:  Stunden
7. Technik, Planung und Entwicklung von Fahrzeugen sowie von
maschinen- und elektrotechnischen Anlagen
 1
8. Bau, Betrieb und Instandhaltung von Fahrzeugen sowie von
maschinen- und elektrotechnischen Anlagen
 1 1/4
 zusammen2 1/4
Schwerpunktgebiet Sicherungs-, Telekommunikations- und Elektrotechnik:  Stunden
9. Technik, Planung und Entwicklung von sicherungs-,
telekommunikations- und elektrotechnischen Anlagen
 1
10. Bau, Betrieb und Instandhaltung von sicherungs-,
telekommunikations- und elektrotechnischen Anlagen
 1 1/4
 zusammen2 1/4


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§ 47 Aufstieg



Unter den Voraussetzungen der §§ 18 und 19 können Beamtinnen und Beamte des gehobenen technischen Dienstes - Fachrichtung Bahnwesen - für den Aufstieg in die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes - Fachrichtung Bahnwesen - zugelassen werden.



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