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Änderung § 10 WRegG vom 19.01.2021

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§ 10 WRegG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.01.2021 geltenden Fassung
§ 10 WRegG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Verordnungsermächtigung


Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung, um Folgendes zu regeln:

1. die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für

a) die Speicherung von Daten im Wettbewerbsregister,

b) die Übermittlung von Daten an die Registerbehörde oder an Auftraggeber einschließlich des automatisierten Abrufverfahrens und

(Text alte Fassung) nächste Änderung

c) die Kommunikation mit Unternehmen und Stellen, die ein amtliches Verzeichnis führen, das den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU entspricht,

(Text neue Fassung)

c) die Kommunikation mit Unternehmen und natürlichen Personen, jeweils einschließlich Regelungen zur Identifizierung und Authentifizierung, sowie mit Stellen, die ein amtliches Verzeichnis führen, das den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU entspricht,

2. die erforderlichen datenschutzrechtlichen Vorgaben für die elektronische Kommunikation mit der Registerbehörde,

3. Inhalt und Umfang der Daten nach § 3 Absatz 1 und der Mitteilung nach § 6 Absatz 3,

4. ein von den Unternehmen zu verwendendes Standardformular für die Mitteilung nach § 3 Absatz 2,

5. Anforderungen an den Inhalt der Mitteilung nach § 4 einschließlich eines von den mitteilungspflichtigen Stellen zu verwendenden Standardformulars sowie die Einzelheiten des Eintragungsverfahrens,

vorherige Änderung

6. nähere Bestimmungen zu den ergänzenden Informationen gemäß § 6 Absatz 6 Satz 1 und

7. Anforderungen an vom Antragsteller vorzulegende geeignete Gutachten und Unterlagen nach § 8 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2, insbesondere auch an die Zulassung von Systemen unabhängiger Stellen durch die Registerbehörde, mit denen geeignete Vorsorgemaßnahmen zur Verhinderung zukünftiger Verfehlungen für die Zwecke des Vergabeverfahrens belegt werden können.



6. nähere Bestimmungen zu den ergänzenden Informationen gemäß § 6 Absatz 6 Satz 1,

7. Anforderungen an vom Antragsteller vorzulegende geeignete Gutachten und Unterlagen nach § 8 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2, insbesondere auch an die Zulassung von Systemen unabhängiger Stellen durch die Registerbehörde, mit denen geeignete Vorsorgemaßnahmen zur Verhinderung zukünftiger Verfehlungen für die Zwecke des Vergabeverfahrens belegt werden können und

8. den Gebührensatz und die Erhebung der Gebühr vom Kostenschuldner bei Erteilung der Auskunft nach § 5 Absatz 2 Satz 1 sowie die Erstattung von Auslagen.